berufliche Fortbildung
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Berufsbildungsgesetz
1. Begriff: Nach § 1 Abs. 3 BBiG soll die berufliche Fortbildung dem einzelnen die Möglichkeit eröffnen, seine beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im bisherigen Berufsfeld zu erhalten und zu erweitern, um seine Qualifikation der technischen Entwicklung anzupassen (Anpassungsfortbildung) oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen (Aufstiegsfortbildung). Bei der beruflichen Fortbildung besteht ein Berufsbildungsverhältnis, jedoch kein Berufsausbildungsverhältnis.
2. Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Fortbildung sowie zu ihrer Anpassung an die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernisse und deren Entwicklung können durch Rechtsverordnung bestimmt werden: Inhalt, Ziel, Prüfungsanforderungen, Prüfungsverfahren sowie Zulassungsvoraussetzungen und Bezeichnung des Abschlusses.
3. Formen: Die berufliche Fortbildung kann im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer erfolgen. Sie kann innerhalb des Betriebes oder durch außerbetriebliche Fortbildungseinrichtungen durchgeführt werden oder auch durch Fernunterricht.
4. Die Kosten der beruflichen Fortbildung trägt bei arbeitgeberinitiierter Fortbildung i.d.R. der Arbeitgeber (Ausbildungsbeihilfe), bei eigeninitiierter Fortbildung dagegen weitgehend der Arbeitnehmer.
Vgl. auch berufliche Weiterbildung.
Sozialgesetzbuch III
vgl. Berufsbildung.