Bruttorechnung
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
1. I.w.S.: In der Erfolgsrechnung werden die einzelnen Aufwendungen und Erträge unsaldiert ausgewiesen (Bruttoprinzip). Das Saldierungsverbot ist ausdrücklich im Handelsrecht (§ 246 II HGB) kodifiziert (Verrechnungsverbot).
2. I.e.S.: Wareneinkaufskonto und Warenverkaufskonto werden nicht miteinander verrechnet, sondern über das Gewinn- und Verlustkonto abgeschlossen: Der Saldo des Wareneinkaufskontos (Wareneinsatz) geht direkt in die Erfolgsrechnung. Die Gegenüberstellung des Warenverkaufs und des Wareneinsatzes erfolgt im Verlust- und Gewinnkonto bzw. im Warenabschlusskonto (Großhandel). Der Vorteil des Bruttoabschlusses besteht darin, dass er in der Erfolgsrechnung aufzeigt, wie der Rohgewinn zustande kommt.
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Literaturhinweise SpringerProfessional.de
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Abgrenzung
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Buchführung
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Doppelte Buchhaltung
Eigenkapital
Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
Industrie-Kontenrahmen (IKR)
Inventur
Kapital
Kosten
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