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ICAO

(weitergeleitet von International Civil Aviation Organization)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Abk. für International Civil Aviation Organization, Internationale Zivilluftfahrtorganisation; Sitz in Montreal (Kanada). Gegründet am 4.4.1947.

    Mitglieder: 192 Staaten (2017).

    Organe:
    (1) Versammlung aus Vertretern der Mitgliedsstaaten als oberstes Organ, tritt in dreijährigen Abständen zusammen;
    (2) Rat, von der Versammlung gewählte Vertreter (für jeweils drei Jahre gewählt) von 36 Mitgliedsstaaten als ständiges Exekutivorgan; dem Rat wird assistiert von verschiedenen Ausschüssen u.a. Luftfahrtkommission, Luftverkehr-, Finanz-, Rechtsausschuss;
    (3) Generalsekretariat.

    Aufgaben: a) Aufbauend auf dem Luftverkehrsabkommen von Paris (1919) und dem Abkommen über die Handelsluftfahrt von Havanna (1928) ist das 1944 abgeschlossene Abkommen über den Luftverkehr, das gleichzeitig die ICAO begründet, entwickelt worden. Durch Ausarbeitung allg. anerkannter Grundsätze und Richtlinien technischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Art soll die ICAO die größtmögliche Sicherheit und Wirtschaftlichkeit im Luftverkehr herbeiführen.

    b) Im Einzelnen umfassen ihre Aufgaben v.a. Sorgen für sicheres und geordnetes Wachsen der internationalen Zivilluftfahrt; Förderung des Flugzeugbaus zu friedlichen Zwecken, der Entwicklung von Luftstraßen, Flughäfen und Luftfahrteinrichtungen, Sicherung eines regelmäßigen, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Luftverkehrs, Verhinderung „übermäßigen Wettbewerbs”; Förderung der Flugsicherheit.

    Bisherige Leistungen:
    (1) Internationale Vorschriften und Normen für die zivile Luftfahrt, Bestimmungen über die Einrichtung und Sicherung der Flughäfen, Förderung des Gebrauchs neuer technischer Geräte und Methoden, Entwicklung eines vorbildlichen Systems für Wetterdienst, Verkehrskontrollen, Nachrichtenverbindung, Such- und Rettungsdienst, Vereinfachung der Zoll- und Einwanderungsformalitäten;
    (2) Finanzielle oder technische Hilfe für die Erhaltung der Luftverkehrseinrichtungen in den Mitgliedsstaaten oder in Gebieten, in denen die Erhaltung aus eigener Kraft unmöglich ist;
    (3) Konvention über die internationale Anerkennung der Eigentums-Rechte an Flugzeugen;
    (4) technische Hilfe durch Entsendung von Fachleuten für die Ausbildung im Flugwesen, Vergebung von Auslandsstudienstipendien;
    (5) Veröffentlichung technischer Schriften auf dem Gebiet der Luftfahrt;
    (6) Studien über umweltrelevante Anpassungen der Lärm- und Abgasemissionen der Antriebaggregate und Aufstellung internationaler Standards und Richtlinien für zulässige Geräuschzertifikationen in der Luftfahrt;
    (7) Ausbau der Sicherheit vor terroristischen Anschlägen (beschlossen auf Sonderkonferenzen nach 11.9.2001).

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