Internetbetrug
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1. Begriff: Internetbetrug beschreibt Betrugsdelikte im Rahmen der Internetkriminalität. Während manche Formen des Internetbetrugs ausschließlich im Internet vorkommen, stellen andere Varianten von Verhalten außerhalb des Netzes dar. Internetbetrug funktioniert v.a. aufgrund einer Informationsasymmetrie (Informationsgefälle) zwischen Opfer und Täter, oft auch der Gutgläubigkeit und der Gier vieler späterer Opfer.
2. Betrug: Unter Betrug versteht man a) im strafrechtlichen Sinn ein Vermögensdelikt, bei dem der Täter in rechtswidriger Bereicherungsabsicht das Opfer durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen gezielt so irreführt, dass es sich selbst oder einen Dritten am Vermögen schädigt, d.h. materiellen Schaden zufügt,
b) im nicht strafrechtlichen Sinn eine Vorspiegelung falscher Tatsachen, die nicht auf einen Vermögensvorteil abzielt und damit eine strafrechtlich gesehen irrelevante Form des Betrugs ist (zur Abgrenzung auch als „Betrügerei“ bezeichnet). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Täter dabei keine anderen strafbaren Handlungen begeht.
3. Abgrenzung zu Computerkriminalität: Unter Internetkriminalität werden Straftaten verstanden, die mit den Techniken des Internets geschehen. Anders zu verstehen ist Computerkriminalität, bei der „nur“ der Computer ohne Internetnutzung als Tatwaffe eingesetzt wird.
4. Betrugsmethoden: a) Phishing,
b) Identitätsdiebstahl: Identitätsdiebstahl (auch Identitätsbetrug; engl. Identity Theft) bezeichnet die missbräuchliche Nutzung personenbezogener Daten (der Identität) durch Dritte. Ziel des Identitätsdiebstahls ist es i.d.R., einen Vermögensvorteil zu erreichen, Daten der betroffenen Person an interessierte Kreise zu verkaufen (illegale Auskunfteien) oder den rechtmäßigen Inhaber der Identitätsdaten in Misskredit zu bringen (Rufschädigung).
c) Eingehungsbetrug: Dies ist eine bes. Form des Betrugs; der Betrüger täuscht hierbei über seine Absicht, die ihm aus einem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit auch tatsächlich zu erfüllen. Auf das Internet bezogen bedeutet dies v.a. das Anbieten von Waren, die man gar nicht besitzt, in Onlineshops oder bei Onlineversteigerungen. Der Eingehungsbetrug im Internet setzt eine Vorauszahlung durch den später Betrogenen voraus. Oder dieser wird vom Täter aufgefordert, einen Betrag zu überweisen. Dies ist aus Käufersicht so riskant wie eine Barzahlung im Voraus.
d) Informationsdiebstahl bei webbasierten Onlineberatungen (z.B. Gesundheitsdaten oder Lebensgewohnheiten); verläuft häufig unbemerkt von der betroffenen Person, da zunächst keinerlei Spuren vorhanden sind. Die durch den Betrug gewonnenen Informationen werden u.a. von illegal arbeitenden Auskunfteien vermarktet.
e) Internetabonnements: Ein Unternehmer bietet einem potenziellen Kunden an, nach einer einmaligen Registrierung eine Dienstleistung zu beziehen. Einige Zeit später behauptet der Anbieter, es sei ein Dauerschuldverhältnis mit einer Vertragslaufzeit von mind. einem Jahr entstanden, und das gesetzliche Rücktrittsrecht bestünde nicht mehr.
5. Fazit: In den letzten Jahren haben sich Tat- und Tätertypen stark verändert, die Tatwaffen (Computerprogramme) selbst sind großteils gratis im Internet zu finden. Die Bandbreite der neu entstehenden Deliktarten ist beachtlich. Das Internetstrafrecht muss daher laufend aktualisiert werden.