Direkt zum Inhalt

Kassenärztliche Vereinigung (KV)

(weitergeleitet von KV)
Definition: Was ist "Kassenärztliche Vereinigung (KV)"?

eine der beiden zentralen Organisationen zur Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte und der psychologischen Psychotherapeuten; neben der Ärztekammer ein Teil der sozialen Sicherung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Überblick: eine der beiden zentralen Organisationen zur Aufgabenwahrnehmung der Selbstverwaltung der niedergelassenen Ärzte und der psychologischen Psychotherapeuten; neben der Ärztekammer ein Teil der sozialen Sicherung in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

    In Deutschland sind aus dem Kreis der niedergelassenen Ärzte etwa 97 Prozent zur vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen. Diese Ärzte müssen Mitglieder der KV sein. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es 17 KV. Deren Spitzenorganisation ist die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit Sitz in Berlin. Die KBV ist die Interessenvertretung der Vertragsärzte auf Bundesebene.

    2. Aufgabenbereiche: a) Sicherstellungsauftrag: Er besagt, dass die kassenärztliche Versorgung im Rahmen der sozialen Sicherung durch schriftliche Verträge zwischen KV und gesetzlichen Krankenkassen so zu regeln ist, dass eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnis gewährleistet ist. Der Sicherstellungsauftrag umfasst auch einen ausreichenden Notfalldienst.

    Eine Unter- wie eine Überversorgung der Bevölkerung ist zu vermeiden. Diesem Zweck dient die Bedarfsplanung, die seit einigen Jahren nur noch in eingeschränktem Umfang den Zugang zur vertragsärztlichen Tätigkeit ermöglicht.

    Zur Sicherstellung der Versorgung verfügen die KV über eine Reihe von Instrumenten. Dazu gehört auch die Möglichkeit der Ermächtigung von Krankenhausärzten zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung.

    b) Gewährleistungsauftrag: Er überträgt im Rahmen der sozialen Sicherung der KV die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung der kassenärztlichen Tätigkeit. Diese Aufgabe umfasst bes. die Honorarverteilung gegenüber den Vertragsärzten auf der Grundlage der mit den Verbänden der Krankenkassen abgeschlossenen Gesamtverträge und der Abrechnungsprüfung. Die Abrechnung des einzelnen Arztes gegenüber der KV erfolgt auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses (Einheitlicher Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen, BMÄ, und Ersatzkassen-Gebührenordnung, E-GO), das im Zuge des medizinisch-technischen Fortschritts ständig überarbeitet wird. In diesem Leistungsverzeichnis sind alle abrechenbaren Leistungen aufgeführt und die Bewertungsrelationen zwischen ihnen festgelegt.

    c) Vertragshoheit: Im Rahmen der sozialen Sicherung besagt sie, dass die KV für den Abschluss von Verträgen mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen zur Gestaltung der kassenärztlichen Versorgung zuständig ist. In diesen Verträgen werden die Rechte und Pflichten der Vertragsärzte im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben im Einzelnen festgelegt. Neben der Regelung von Honorarfragen werden in solchen Verträgen auch inhaltliche Anforderungen an die vertragsärztliche Tätigkeit definiert. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jeder Vertragspartner das Schiedsamt anrufen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kassenärztliche Vereinigung (KV)"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kassenärztliche Vereinigung (KV) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kassenaerztliche-vereinigung-kv-39111 node39111 Kassenärztliche Vereinigung (KV) node46058 soziale Sicherung node39111->node46058 node27721 Compliance node38183 Kontrahierungszwang node40209 Kollektivvertrag node40209->node39111 node51770 Integrierte Versorgung node40209->node51770 node48267 Tarifvertrag node40209->node48267 node28363 Betriebsvereinbarung node40209->node28363 node51769 hausarztzentrierte Versorgung (Gatekeeping) node40209->node51769 node29485 Arbeitslosenversicherung node46058->node29485 node32920 Humankapital node46058->node32920 node51773 Vergütungssystem node51773->node39111 node51773->node51770 node40033 Krankenversicherung node51773->node40033 node47252 Wirtschaftlichkeit node51773->node47252 node34513 Gesundheitswesen node51773->node34513 node43493 Selbstverwaltung node43493->node39111 node43493->node46058 node39864 Körperschaft des öffentlichen ... node43493->node39864 node44201 Sozialversicherung node43493->node44201 node34664 Gemeinde node43493->node34664 node51770->node39111 node51770->node27721 node51770->node38183 node31465 Arbeit node31465->node46058 node42647 Sozialleistungen node42647->node46058
    Mindmap Kassenärztliche Vereinigung (KV) Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kassenaerztliche-vereinigung-kv-39111 node39111 Kassenärztliche Vereinigung (KV) node46058 soziale Sicherung node39111->node46058 node40209 Kollektivvertrag node40209->node39111 node51773 Vergütungssystem node51773->node39111 node43493 Selbstverwaltung node43493->node39111 node51770 Integrierte Versorgung node51770->node39111

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete