Privaturkunden
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
die von einem privaten Aussteller herrührenden Urkunden.
Von den Ausstellern unterzeichnete Privaturkunden erbringen im Zivilprozess Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind (§ 416 ZPO).
Gegensatz: öffentliche Urkunden.
Vgl. auch Urkundenfälschung.
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