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Reinvestitionsrücklage

(weitergeleitet von 6b-Rücklage)
Definition: Was ist "Reinvestitionsrücklage"?

Die Regelungen zur Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) sollen der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtern. Daher ermöglicht diese Vorschrift, stille Reserven aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts steuerneutral in eine Rücklage einzustellen und diese später mit den Kosten der Neuinvestition zu verrechnen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Rechnungswesen
    2. Handelsrecht

    Rechnungswesen

    1. Begriff: Die Regelungen zur Reinvestitionsrücklage (§ 6b EStG) sollen der Wirtschaft die ökonomisch sinnvolle Anpassung an strukturelle Veränderungen erleichtern. Daher ermöglicht diese Vorschrift, stille Reserven aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts steuerneutral in eine Rücklage einzustellen und diese später mit den Kosten der Neuinvestition zu verrechnen. Nach § 6b III EStG ist es zulässig, am Schluss des Wirtschaftsjahres der Veräußerung in Höhe des Veräußerungsgewinns eine steuerfreie Rücklage zu bilden. Diese sog. Reinvestitionsrücklage neutralisiert zunächst den Veräußerungsgewinn. Die Rücklage muss in der Handelsbilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil und in der Steuerbilanz erscheinen. Nach Ablauf der vorgesehenen Reinvestitionsfrist ist sie gewinnerhöhend aufzulösen.

    2. Voraussetzungen: Begünstigt übertragbar sind Gewinne (stille Reserven) aus der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sowie von Gebäuden oder Binnenschiffen auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
    (a) Grund und Boden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
    (b) Aufwuchs, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder Aufwuchs entstanden ist,
    (c) Gebäuden, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs oder Gebäuden entstanden ist, oder
    (d) Binnenschiffen, soweit der Gewinn bei der Veräußerung von Binnenschiffen entstanden ist.
    (e) Der Anschaffung oder Herstellung von Gebäuden steht ihre Erweiterung, ihr Ausbau oder ihr Umbau gleich.
    (f) Darüber hinaus muss die Gewinnermittlung nach § 4 I EStG oder nach § 5 EStG  erfolgen.
    (g) Die veräußerten Wirtschaftsgüter müssen mind. sechs Jahre zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben;
    (h) neue Wirtschaftsgüter müssen demselben oder einem anderen Betrieb oder einem Sonderbetriebsvermögen des Steuerpflichtigen angehören.

    3. Anteile an Kapitalgesellschaften (§ 6b X EStG): Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften sind bis zu einem Betrag von 500.000 Euro begünstigt. Diese Begünstigung gilt jedoch nur für natürliche Personen. Die Gewinne sind übertragbar auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von
    (a) Anteilen an Kapitalgesellschaften, soweit diese im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder in den folgenden zwei Wirtschaftsjahren neu angeschafft werden;
    (b) abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern unter denselben Voraussetzungen;
    (c) Gebäuden, soweit diese in den folgenden vier Wirtschaftsjahren neu angeschafft werden.
    (d) Sind die Ersatzwirtschaftsgüter Anteile an Kapitalgesellschaften, wird der volle Betrag des erzielten Gewinns übertragen; handelt es sich dagegen um Gebäude oder bewegliche Wirtschaftsgüter, umfasst der zu übertragende Betrag nur den nach dem Halbeinkünfteverfahren noch steuerpflichtigen Teil des Veräußerungsgewinns.

    4. Bildung und Verwendung: Es besteht die Möglichkeit, die bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven entweder sofort im Wirtschaftsjahr der Veräußerung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter zu verrechnen oder sie in der Bilanz zum Ende des Wirtschaftsjahres in eine Rücklage einzustellen. Die Rücklage kann auch noch im Wege einer Bilanzänderung nachgeholt werden.

    5. Frist: Nach Ablauf der vorgesehenen Reinvestitionsfrist ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen. Die Frist beträgt regelmäßig vier Jahre, bei neu zu errichtenden Gebäuden hingegen sechs Jahre, sofern mit der Herstellung vor dem Schluss des vierten Wirtschaftsjahres, das auf die Rücklagenbildung folgt, begonnen wird (§ 6b III EStG). Im Fall der Veräußerung im Rahmen städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen verlängert sich die Frist jeweils um weitere drei Jahre (§ 6b VIII EStG). Dem Beginn der Herstell.ung steht die Einreichung eines Bauantrags gleich. Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften können in den folgenden zwei Jahren auf die Anschaffungskosten von neu angeschafften Anteilen an Kapitalgesellschaften oder abnutzbaren Wirtschaftsgütern bzw. innerhalb von vier Wirtschaftsjahren auf Gebäude übertragen werden.

    6. Auflösung: Die Reinvestitionsrücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen:
    (1) in Höhe des abgezogenen Betrags;
    (2) am Schluss des vierten, bei neu hergestellten Gebäuden spätestens am Schluss des sechsten, auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres. Dabei wird der durch die Steuerstundung erreichte Zinsvorteil ausgeglichen, indem der Gewinn im Wirtschaftsjahr der Auflösung für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 Prozent des aufzulösenden Rücklagenbetrags erhöht wird (§ 6b VII EStG).

    Handelsrecht

    Der Ausweis einer Reinvestitionsrücklage in der Handelsbilanz als Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 247 III HGB a.F. ist mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) so wie der einhergehenden Abschaffung der umgekehrten Maßgeblichkeit nicht länger zulässig.

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