Abgrenzungsposten für aktive latente Steuern
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Resultieren aus zeitlichen Differenzen zwischen den handelsrechtlichen und steuerlichen Wertansätzen gemäß § 274 HGB künftige, wahrscheinliche Steuerentlastungen gegenüber dem Fiskus, dann können die Steuereffekte aus diesen Differenzen auf der Aktivseite der Bilanz als aktive latente Steuern (§ 266 II D) angesetzt werden. Dieses Wahlrecht ist explizit geregelt für den Einzelabschluss von Kapitalgesellschaften, aber auch durch Nicht-Kapitalgesellschaften anwendbar. Steuerliche Verlustvorträge sind bei der Ermittlung ebenfalls berücksichtigungsfähig (siehe § 274 I S. 4 HGB) vgl. latente Steuern.
Aus Konsolidierungsvorgängen im Rahmen der Konzernabschlusserstellung resultierende aktive latente Steuerbeträge sind zwingend zu aktivieren (§ 306 HGB, Aktivierungsgebot), vgl. Konzernabschluss.