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Carnet TIR

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Allgemein: Das TIR-Verfahren (Transport International des Marchandises par la Route) ermöglicht den grenzüberschreitenden Warentransport mit Straßenfahrzeugen in vier Kontinenten. Mit einem Zollpapier, einer Nämlichkeitssicherung und einer gemeinsamen Sicherheitsleistung können Waren durch mehrere Staaten befördert werden, ohne dass sie an den Grenzzollstellen beschaut werden. Das verkürzt die Abfertigungszeiten enorm.

    2. Rechtsgrundlage ist das Übereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnet TIR („TIR-Übereinkommen 1975”) vom 14.11.1975 (BGBl. 1979 II 446). 68 Vertragsparteien einschließlich der 28 Mitgliedsstaaten der Union und der EU sind  inzwischen dem Übereinkommen beigetreten. Angewendet werden die TIR-Regelungen jedoch nur in 58 Ländern, die über national zugelassene, bürgende Verbände verfügen. Das Carnet TIR findet keine Anwendung, wenn die Warentransporte ausschließlich innerhalb des Zollgebiets der EU stattfinden. Dann sind Nichtgemeinschaftswaren im gemeinschaftlichen Versandverfahren zu befördern.

    3. Ausstellung und Ausgabe: Ausgestellt werden Carnet TIR nicht von den Zollstellen, sondern von der in Genf ansässigen internationalen Straßentransportunion (IRU-International Road Transport Union/Union Internationale des Transports Routiers), die das Übereinkommen auch verwaltet. Die Wirtschaftsbeteiligten erhalten das Papier von den ihnen angeschlossenen nationalen Verbänden, die hierzu von den Zollbehörden der jeweiligen Vertragspartei ermächtigt werden. In Deutschland erfolgt die Abgabe der Carnets über die Landesorganisationen des Bundesverbandes Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. in Frankfurt a.M. und die Arbeitsgemeinschaft zur Förderung und Entwicklung des internationalen Straßenverkehrs (AIST) e.V. in Berlin.

    4. Ablauf: Das TIR-Verfahren wird bei der sog. Abgangszollstelle eröffnet. Hier werden auch die Verschlüsse angelegt. Den Durchgangszollstellen an den Grenzen ist das Beförderungsmittel mit der Warenladung und dem dazugehörigen Carnet TIR vorzuführen. Bei der Bestimmungszollstelle wird das Verfahren beendet. Ein Carnet TIR gilt jeweils nur für eine Beförderung.

    5. Aktuelle Entwicklung: Seit dem 1.1.2009 wird das Verfahren innerhalb der EU, des Zollgebietes der EU, zusätzlich (parallel) nach den Regeln des NCTS-Versandverfahrens zwingend elektronisch abgewickelt.

    Vgl. auch Versandverfahren.

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