Bundespräsident
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Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland, von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt.
Aufgaben:
(1) Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland;
(2) Vertragsschluss mit ausländischen Staaten;
(3) Beglaubigung und Empfang der Gesandten (Art. 59 GG);
(4) Ausfertigung der gegengezeichneten Gesetze (Art. 82 GG); hierbei hat der Bundespräsident zu prüfen, ob die Gesetze formell richtig zustande gekommen sind und ob ihr materieller Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar ist;
(5) Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennungsbefugnis auf andere Behörden übertragen. Ausübung des Begnadigungsrechts für den Bund und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen;
(6) Ernennung der Bundesminister (Art. 64 GG);
(7) Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG;
(8) Erklärung des Gesetzgebungsnotstands nach Art. 81 GG; kein Notverordnungsrecht.