außerordentliche Aufwendungen
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1. Kostenrechnung: Teil der neutralen Aufwendungen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (anders: betriebsfremde Aufwendungen) und nur einmal (außergewöhnliche Aufwendungen) oder nur unregelmäßig (periodenfremde Aufwendungen) anfallen, sodass sie den periodischen Kostenvergleich stören würden. Außerordentliche Aufwendungen werden als solche nicht in die Kostenrechnung übernommen.
Vgl. auch Abgrenzungsrechnung in Kontenklasse 9 des IKR.
Beispiel:
(1) durch Feuerversicherung nicht gedeckter Brandschaden an einem Fabrikgebäude, das vor der Vernichtung mit einem höheren als dem Erinnerungswert zu Buch stand;
(2) Steuernachzahlungen für vorangehende Perioden.
2. Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB): Als außerordentliche Aufwendungen sind solche Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs anfallen (§ 277 IV HGB). Außerordentliche Aufwendungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit (unternehmensfremd) und unregelmäßig (selten) anfallen.
Beispiel: das voranstehende Beispiel, nicht dagegen Beispiel (2).
Gegensatz: außerordentliche Erträge.