Direkt zum Inhalt

Eigentümlichkeit

Definition: Was ist "Eigentümlichkeit"?

Die Eigentümlichkeit einer geistigen Schöpfung macht eine solche allererst schutzwürdig. Denn das Urheberrecht schützt nur Werke, in denen der zum Ausdruck kommende geistig-ästhetische Gesamteindruck gegenüber vorbekannten Gestaltungen einen für den Urheberrechtsschutz hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweist.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Das Urheberrecht schützt Werke, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen (§ 2 II UrhG). Maßgebend ist, ob der in dem Werk zum Ausdruck kommende geistig-ästhetische Gesamteindruck gegenüber vorbekannten Gestaltungen einen für den Urheberrechtsschutz hinreichenden schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad aufweist. Auf die Neuheit des Werks kommt es im Unterschied zu den gewerblichen Schutzrechten grundsätzlich nicht an, wohl aber darauf, ob sich das Werk gegenüber dem Vorbekannten durch einen schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad (Gestaltungshöhe) abhebt, der eine schöpferische geistige Leistung des Urhebers erkennen lässt. Eine absolute Grenze dafür gibt es nicht; welcher Grad der Eigentümlichkeit für die Zubilligung des Urheberrechtsschutzes erforderlich ist, richtet sich nach der Auffassung der mit literarischen und künstlerischen Fragen einigermaßen vertrauten und hierfür aufgeschlossenen Verkehrskreise und damit auch nach den einzelnen Werkarten, für die Urheberrechtsschutz in Betracht kommt. Grundsätzlich unerheblich ist der künstlerische oder wissenschaftliche Wert eines Werks, künstlerische Werke benötigen aber einen hinreichenden ästhetischen Gehalt, andere Werke individuelle Eigenart in der Darstellung ihrer geistigen Leistung.

    2. Der Begriff der Eigentümlichkeit ist im GeschMG durch den der Eigenart ersetzt (§ 2 I, III), der eine bestimmte Gestaltungshöhe nicht voraussetzt, sondern nur Unterscheidbarkeit von bekannten Mustern (Geschmacksmuster).

    3. Einen gegenüber vorbekannten Gestaltungen hinreichenden Grad an Eigenart, die weder eine geistige persönliche Schöpfung im Sinn des Urheberrechts noch eine Erfindung im Sinn der technischen Schutzrechte voraussetzt, erfordert auch der Halbleiterschutz (Halbleiterschutzrecht), für den es aber genügt, wenn die Topografie keine Wiederholung bekannter Topografien, sondern Ergebnis geistiger (und nicht nur mechanischer) Arbeit ist.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Eigentümlichkeit"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Eigentümlichkeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/eigentuemlichkeit-32473 node32473 Eigentümlichkeit node48578 Urheberrecht node32473->node48578 node32071 Geschmacksmuster node32473->node32071 node37514 Neuheit node32473->node37514 node48578->node37514 node29883 Arbeitnehmer node48578->node29883 node30025 Datenbank node48578->node30025 node34235 gewerbliche Schutzrechte node48578->node34235 node32071->node34235 node49231 Urheber node49231->node32473 node49231->node48578 node32120 Herausgeber node49231->node32120 node32781 Gebrauchsmuster node37514->node32781 node42833 Patent node37514->node42833 node45988 Stand der Technik node45988->node37514 node123135 Cancel Culture node123135->node49231 node53486 Informationsethik node53486->node49231 node36974 Marke node38383 Lizenz node38383->node32071 node38383->node34235 node29883->node32071 node41220 Lizenzvertrag node41220->node48578 node41220->node32071 node34235->node32473 node34235->node36974 node34235->node42833
    Mindmap Eigentümlichkeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/eigentuemlichkeit-32473 node32473 Eigentümlichkeit node48578 Urheberrecht node32473->node48578 node34235 gewerbliche Schutzrechte node32473->node34235 node32071 Geschmacksmuster node32473->node32071 node37514 Neuheit node32473->node37514 node49231 Urheber node49231->node32473

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete