Generalvertreter
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Handelsvertreter (meist Bezirksvertreter), der die Vermittlungstätigkeit nicht selbst, sondern durch Untervertreter (Subagenten) durchführen lässt. Anstellung und Bezahlung der Untervertreter erfolgt durch den Generalvertreter. Die Hauptarbeit des Generalvertreters liegt in der Organisation und Verwaltung der Tätigkeit seiner Subagenten, bes. deren Auswahl und Schulung.
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