Grundstücksverkehr
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Immobilienverkehr. 1. Begriff: Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts.
2. Der Grundstücksverkehr unterliegt wegen der Wichtigkeit des Grund und Bodens bes. Formvorschriften: Nach § 873 BGB ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den Eintritt der Rechtsänderung und Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Der Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b BGB), ebenso die Auflassung.
3. Beschränkungen des Grundstücksverkehrs bestehen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie Moor- und Ödland, das in land- und forstwirtschaftliche Kultur gebracht werden kann nach dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz) vom 28.7.1961 (BGBl. I 1091) m.spät.Änd., aber auch nach den Siedlungsgesetzen und dem Baugesetzbuch (BauGB).