Direkt zum Inhalt

Drittwiderspruchsklage

Definition: Was ist "Drittwiderspruchsklage"?

Klage gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte mit dem Zweck die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten zu verhindern.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Klage gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte mit dem Zweck die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten zu verhindern (§ 771 ZPO). Drittwiderspruchsklage steht jedem zu, der ein „die Veräußerung hinderndes Recht” an einem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Gegenstand hat.

    2. Klageberechtigt sind i.d.R. der Eigentümer, auch bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (der vollstreckende Gläubiger kann aber i.d.R. den Verkäufer durch Zahlung befriedigen) und bei Sicherungsübereignung (strittig), i.Allg. auch der Inhaber anderer dinglicher Rechte sowie der unmittelbare und mittelbare Besitzer; bei Treuhand-Verhältnissen kommt es darauf an, zu wessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Wer lediglich Pfandrecht oder andere Vorzugsrechte hat, kann nicht Drittwiderspruchsklage erheben, sondern gemäß § 805 ZPO bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen.

    3. Der Antrag ist bei Drittwiderspruchsklage darauf zu richten, die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand für unzulässig zu erklären. Um Anerkenntnisurteil und ggf. nachteilige Kostenentscheidung zu vermeiden, muss der Dritte den vollstreckenden Gläubiger vor Klageerhebung unter Beifügung ausreichender Nachweise zur Freigabe auffordern.

    4. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung betrieben wird; sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Das Gericht kann bis zur Entscheidung Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung anordnen.

    5. In dringenden Fällen kann auch das Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung der Vollstreckung anordnen (§ 769 ZPO).

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Drittwiderspruchsklage"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Drittwiderspruchsklage Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/drittwiderspruchsklage-36098 node36098 Drittwiderspruchsklage node44319 Sicherungsübereignung node36098->node44319 node33103 Eigentumsvorbehalt node36098->node33103 node45069 Pfandrecht node36098->node45069 node49194 Zwangsvollstreckung node36098->node49194 node29906 Abstraktionsprinzip node44319->node29906 node47435 Treuhandschaft node44319->node47435 node33103->node49194 node33998 eidesstattliche Versicherung node33103->node33998 node41898 Kaufvertrag node33103->node41898 node41748 Kommissionsgeschäft node41748->node36098 node35302 Forderungsabtretung node41748->node35302 node48640 Wertpapier node41748->node48640 node41366 Kommissionär node41748->node41366 node45069->node44319 node35586 Grundschuld node45069->node35586 node49194->node33998 node46240 offene Handelsgesellschaft (OHG) node46240->node49194 node29924 Bürgschaft node29924->node49194 node31347 akzessorische Sicherheiten node31347->node45069 node48890 Verjährung node48890->node45069 node36101 Handelsvertreter node36101->node41748 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node30794->node33103 node49874 Vermögensgegenstand node49874->node44319 node49874->node33103 node35463 fiduziarische Sicherheiten node35463->node44319
    Mindmap Drittwiderspruchsklage Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/drittwiderspruchsklage-36098 node36098 Drittwiderspruchsklage node44319 Sicherungsübereignung node36098->node44319 node33103 Eigentumsvorbehalt node36098->node33103 node45069 Pfandrecht node36098->node45069 node49194 Zwangsvollstreckung node36098->node49194 node41748 Kommissionsgeschäft node41748->node36098

    News SpringerProfessional.de

    Autoren der Definition und Ihre Literaturhinweise/ Weblinks

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete