Drittwiderspruchsklage
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
1. Begriff: Klage gegen die Zulässigkeit einzelner Vollstreckungsakte mit dem Zweck die Zwangsvollstreckung in das Vermögen eines Dritten zu verhindern (§ 771 ZPO). Drittwiderspruchsklage steht jedem zu, der ein „die Veräußerung hinderndes Recht” an einem von der Zwangsvollstreckung betroffenen Gegenstand hat.
2. Klageberechtigt sind i.d.R. der Eigentümer, auch bei Verkauf unter Eigentumsvorbehalt (der vollstreckende Gläubiger kann aber i.d.R. den Verkäufer durch Zahlung befriedigen) und bei Sicherungsübereignung (strittig), i.Allg. auch der Inhaber anderer dinglicher Rechte sowie der unmittelbare und mittelbare Besitzer; bei Treuhand-Verhältnissen kommt es darauf an, zu wessen Vermögen der Gegenstand wirtschaftlich gehört. Wer lediglich Pfandrecht oder andere Vorzugsrechte hat, kann nicht Drittwiderspruchsklage erheben, sondern gemäß § 805 ZPO bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen.
3. Der Antrag ist bei Drittwiderspruchsklage darauf zu richten, die Zwangsvollstreckung in den betreffenden Gegenstand für unzulässig zu erklären. Um Anerkenntnisurteil und ggf. nachteilige Kostenentscheidung zu vermeiden, muss der Dritte den vollstreckenden Gläubiger vor Klageerhebung unter Beifügung ausreichender Nachweise zur Freigabe auffordern.
4. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung betrieben wird; sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert. Das Gericht kann bis zur Entscheidung Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheitsleistung anordnen.
5. In dringenden Fällen kann auch das Vollstreckungsgericht einstweilige Einstellung der Vollstreckung anordnen (§ 769 ZPO).