Direkt zum Inhalt

Familienmitarbeit

(weitergeleitet von familienhafte Beschäftigung)
Definition: Was ist "Familienmitarbeit"?

Wird Arbeit aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung geleistet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor (Arbeitnehmer). Zwischen Eheleuten oder Eltern und Kindern kann jedoch auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    familienhafte Beschäftigung. 1. Wird Arbeit aufgrund familienrechtlicher Verpflichtung (für Kinder gemäß § 1619 BGB) geleistet, liegt kein Arbeitsverhältnis vor (Arbeitnehmer). Zwischen Eheleuten oder Eltern und Kindern kann jedoch auch ein Arbeitsverhältnis begründet werden. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, spricht für Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses Zahlung von Lohn und Sozialabgaben, Eingliederung in den Betrieb und erhebliche Arbeitsleistung.

    Zum Schutz des Gläubigers ist unabhängig von der Vergütung ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Arbeitsleistung das familiär Übliche übersteigt (§ 850h II ZPO; vgl. Lohnschiebung).

    2. Vielfach erbringen sich Eheleute, Verlobte oder Verwandte wechselseitig Arbeitsleistungen, ohne dass ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde. Streitigkeiten entstehen, wenn eine Erwartung fehlschlägt, z.B. die Ehe geschieden, die Verlobung aufgelöst oder das Kind enterbt wird. Nach der Rechtsprechung besteht ein Vergütungs- oder Nachzahlungsanspruch entsprechend § 612 BGB, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der unterwertigen oder fehlenden Zahlung und der Erwartung besteht, dass durch eine in Zukunft erfolgende Leistung, die in der Vergangenheit geleisteten Dienste abgegolten werden.

    Vgl. auch mithelfende Familienangehörige.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Familienmitarbeit"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Familienmitarbeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/familienmitarbeit-36248 node36248 Familienmitarbeit node29883 Arbeitnehmer node36248->node29883 node38293 mithelfende Familienangehörige node36248->node38293 node27308 Arbeitsverhältnis node36248->node27308 node40836 Lohnschiebung node36248->node40836 node31379 Arbeitsentgelt node36248->node31379 node39023 Lohnpfändung node49818 verschleiertes Arbeitsverhältnis node49818->node40836 node31594 Angestellter node29883->node31594 node48578 Urheberrecht node29883->node48578 node45573 Personengesellschaft node38293->node45573 node40938 Mitunternehmer node38293->node40938 node28297 Betriebsausgabe node38293->node28297 node27308->node29883 node30387 Arbeitsvertrag node27308->node30387 node40836->node39023 node30957 außerordentliche Kündigung node30957->node27308 node27828 Arbeitsplatz node27828->node27308 node33596 Erwerbspersonen node33596->node38293 node33833 Einkünfte node28316 Bruttoarbeitsentgelt node28316->node31379 node29864 Arbeitgeber node31379->node29883 node31379->node33833 node31379->node29864 node122425 Ressourcen node122425->node29883
    Mindmap Familienmitarbeit Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/familienmitarbeit-36248 node36248 Familienmitarbeit node29883 Arbeitnehmer node36248->node29883 node31379 Arbeitsentgelt node36248->node31379 node38293 mithelfende Familienangehörige node36248->node38293 node27308 Arbeitsverhältnis node36248->node27308 node40836 Lohnschiebung node36248->node40836

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete