Fernabsatzvertrag
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1. Begriff: Verbrauchervertrag über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Briefen, Katalogen, Telefonanrufen, E-Mails und anderen Fernkommunikationsmitteln. Der Fernabsatzvertrag war ursprünglich im Fernabsatzgesetz vom 27.6.2000 (BGBl. I 897) geregelt. Mit der Schuldrechtsreform wurde er in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) (§§ 312b–312e) integriert. Die Vorschriften sollen den Verbraucher vor den typischen Gefahren solcher Distanzgeschäfte schützen. Mit dem Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge vom 27.7.2011 (BGBl. I 1600) wurden die §§ 312e und 312f eingefügt.
2. Anwendungsbereich: Z.B. Verträge im Versandhandel, im E-Commerce (§ 312g BGB). Nicht erfasst wird z.B. die Lieferung von Presseprodukten.
3. Rechtsfolgen: a) Bes. Informationspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher.
Beispiel: Der Unternehmer muss bei Telefongesprächen seine Identität und den Geschäftszweck bereits zu Gesprächsbeginn ausdrücklich offen legen. Einzelheiten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung i.d.F. vom 5.8.2002 (BGBl. I 3002) m.spät.Änd.
b) Widerrufsrecht oder Rückgaberecht des Verbrauchers.