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Embargo

(weitergeleitet von Partialembargo)
Definition: Was ist "Embargo"?

Eine staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit der der Güterhandel mit einem bestimmten Staat unterbunden wird, i.d.R. als Repressalie gegen Völkerrechtsverletzungen oder um das betreffende Land zu bestimmten Handlungen zu zwingen bzw. es davon abzuhalten.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Eine staatlich angeordnete Zwangsmaßnahme, mit der der Güterhandel mit einem bestimmten Staat unterbunden wird, i.d.R. als Repressalie gegen Völkerrechtsverletzungen oder um das betreffende Land zu bestimmten Handlungen zu zwingen bzw. es davon abzuhalten.

    2. Bedeutung/Begriffsdifferenzierung: Im Sprachgebrauch wird die Abgrenzung zwischen Boykott und Embargo oft verwischt: Ein Boykott ist privatwirtschaftlich und eher passiv (freiwilliger Verzicht), ein Embargo staatlich und auch aktiv organisiert (Verbot und Durchsetzung). Je nach Ausmaß unterscheidet man Total-, Partial- oder Selektivembargo. Wirken dabei mehrere Staaten zusammen, spricht man auch von Kollektivembargo. Das Embargo ist inhaltlich eng verwandt mit drei anderen völkerrechtlichen Begriffen. Bei einer Sanktion handelt es sich um eine Reaktion eines Staates auf völkerrechtswidriges Verhalten eines anderen Staates. Der Begriff Retorsion (Vergeltung) wird meist im Zusammenhang mit handelspolitischen Sanktionen verwendet; dies kann also auch ein Embargo sein oder ein Retorsionszoll (Zoll). Eine Blockade ist eine militärische Maßnahme, die z.B. ein (prinzipiell ziviles) Embargo durchsetzen oder unterstützen soll.

    3. Handelsembargos wurden in der jüngeren Vergangenheit vom UN-Sicherheitsrat verhängt (u.a. gegen Irak, Iran, Elfenbeinküste). In der EU werden diese Beschlüsse umgehend im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) mithilfe von Verordnungen in Gemeinschaftsrecht, parallel dazu und zumeist überflüssig in nationales Recht - in den §§ 69a ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) umgesetzt, um ggf. auch strafrechtliche nationale Sanktionen zu ermöglichen.

    4. Eigenständige Embargos: werden von der EU im Rahmen der GASP verhängt (z.B. gegenüber Birma/Myanmar, Demokrat. Republik Kongo, Libanon, Liberia, Nordkorea, Sierra Leone, Simbabwe, Somalia, Sudan, Usbekistan, Weißrussland). Die Überwachung solcher Restriktionen obliegt im Rahmen der Zollabfertigung bei Ein- und Ausfuhr den Zollstellen. Nachteile, die bspw. Exporteuren durch Handelsembargos entstehen (Lieferverbot, Zahlungsverbot) gehen zulasten des Betroffenen, da Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und AWV keine Entschädigungen vorsehen. Man kann sich gegen solche politischen Risiken (weitgehend) bei der Euler Hermes Kreditversicherungs-AG versichern.

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