Kommanditist
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Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG).
1. Haftung des Kommanditisten: Nur beschränkt mit seinem Vermögen, nämlich bis zur Höhe der in dem Handelsregister eingetragenen Kommanditeinlage (Haftsumme). Hat ein Kommanditist dem Beginn der Gesellschaft vor Eintragung zugestimmt, so haftet er für die in der Zeit vor der Eintragung begründeten Verbindlichkeiten unbeschränkt, es sei denn, der Gläubiger kannte die Beteiligung als Kommanditist (§ 176 I HGB). Bis zur Höhe seiner Einlage haftet der neueintretende Kommanditist auf jeden Fall auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten (§ 173 HGB).
2. Eingeschränkte Rechtsstellung des Kommanditisten innerhalb der Gesellschaft: Keine Befugnis zur Geschäftsführung (§ 164 HGB), auch nicht zur Vertretung (§ 170 HGB). Ihm steht lediglich ein Überwachungsrecht zu. Erteilung von Prokura gegenüber Kommanditisten ist zulässig und gebräuchlich.
3. Steuerliche Behandlung: Kommanditgesellschaft (KG).
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Interne Verweise
Kommanditist
- Ausschließung
- Entnahme
- Geschäftsführung
- Gesellschaftsschulden
- Gesellschaftsvermögen
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- GmbH & Co.
- GmbH & Co. KG
- Hafteinlage
- Kapitalkonto
- Kommanditeinlage
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- Kommanditvertrag
- Kündigung
- negatives Kapitalkonto
- offene Handelsgesellschaft (OHG)
- Pflichteinlage
- Schuldenhaftung
- Wahlrecht
- Überwachungsrecht