Jahresarbeitsverdienst
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in der Sozialversicherung das gesamte Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Laufe eines Jahres für seine geleisteten Dienste aus versicherungspflichtiger Beschäftigung bezieht. In den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich berechnet.
Krankenversicherung
Ermittlung des zukünftigen Jahresarbeitsverdienstes notwendig, weil die Versicherungspflicht der Arbeiter und Angestellten davon abhängig ist, dass der Jahresarbeitsverdienst die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V festgesetzte Grenze (Jahresarbeitsverdienstgrenze, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist zum 1. Januar eines jeden Jahres neu zu bestimmen. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.
Bei der Ermittlung des für die Versicherungspflicht eines Angestellten maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsverdienstes ist jeweils von den zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Bezügen auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigungsverhältnisse von vornherein für kürzere Zeitdauer als ein Jahr abgeschlossen werden. Bei schwankenden Bezügen wird der voraussichtliche Jahresarbeitsverdienst im Voraus gewissenhaft geschätzt; die darauf beruhende Entscheidung über die Versicherungspflicht gilt, bis die Schätzungsgrundlage sich ändert.
Eine nachträgliche Berichtigung unterbleibt, falls der tatsächliche Verdienst des Jahres hinter dem schätzungsweise angenommenen zurückbleibt oder diesen übersteigt.
Unfallversicherung
Die Leistungen der Unfallversicherungen werden nach dem Jahresarbeitsverdienst berechnet. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahr vor dem Versicherungsfall (§§ 81 ff. SGB VII). Auch ein außerhalb des Unfallbetriebes erzieltes Arbeitseinkommen muss berücksichtigt werden. Maßgebend ist stets der Bruttoarbeitsverdienst.
Der Jahresarbeitsverdienst beträgt für Versicherte, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, 40 Prozent, bei ab dem 18. Lebensjahr eingetretenen Versicherungsfall 60 Prozent der im Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültigen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (§ 85 SGB VII).