Direkt zum Inhalt

Kündigungsfristen

Definition: Was ist "Kündigungsfristen"?

Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und der daraus resultierenden Vertragsbeendigung. Die Frist ermöglicht es den Vertragspartnern, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen und evtl. nach anderen Vertragspartnern zu suchen. Bes. lange Kündigungsfristen dienen regelmäßig dem Schutz einer strukturell unterlegenen Vertragspartei wie dem Arbeitnehmer oder dem Wohnungsmieter.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Arbeitsverhältnisse
    2. Dienstverhältnisse
    3. Mietverhältnisse

    Arbeitsverhältnisse

    (bei ordentlicher Kündigung): Gesetzlich geregelt für Arbeiter und Angestellte (Arbeitnehmer) gleichermaßen in § 622 BGB: 1. Mindestfrist: Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder 1. eines Kalendermonats (§ 622 I BGB). Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 III BGB). Einzelvertraglich kann eine kürzere Kündigungsfrist ansonsten nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer längstens für drei Monate zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist oder wenn der Arbeitgeber i.d.R. nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet (§ 622 V BGB).

    2. Die Kündigungsfrist verlängert sich, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat auf einen Monat, fünf Jahre auf zwei Monate, acht Jahre auf drei Monate, zehn Jahre auf vier Monate, zwölf Jahre auf fünf Monate, 15 Jahre auf sechs Monate, 20 Jahre auf sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Der gesetzliche Ausschluss der Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr (§ 622 II S. 2 BGB) verstößt gegen Verfassungs- wie gegen Unionsrecht (EuGH, 19. 1. 2010 - C-555/07 Kücükdeveci/Swedex GmbH, ABl. C Nr. 63 S. 4) und ist deshalb nicht anwendbar. Die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist gilt nur für die Kündigung des Arbeitgebers.

    3. Kürzere Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart werden; im Geltungsbereich des Tarifvertrages ist eine entsprechende Vereinbarung auch zwischen nicht tarifgebundenem Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich (§ 622 IV BGB).

    4. Eine Verlängerung der Kündigungsfrist ist sowohl durch Einzelarbeitsvertrag (Arbeitsvertrag) als auch durch Tarifvertrag möglich. Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf jedoch einzelvertraglich keine längere Frist vorgesehen werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber (§ 622 VI BGB).

    5. Ist ein Arbeitsverhältnis auf eine längere Zeit als fünf Jahre oder auf Lebenszeit eingegangen, so kann der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nach Ablauf von fünf Jahren mit sechsmonatiger Frist kündigen (§ 624 BGB).

    6. Bei Insolvenz des Arbeitgebers kürzen sich vertraglich verlängerte Kündigungsfristen auf die gesetzlichen Fristen ab.

    7. Auszubildende: Der Berufsausbildungsvertrag kann während der Probezeit jederzeit gelöst werden. Danach nur aus wichtigem Grund oder mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn der Auszubildende die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will (§ 22 BBiG).

    8. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. schwerbehinderte Menschen, Betriebsratsmitglieder, werdende Mütter und Wöchnerinnen) besteht ein bes. Kündigungsschutz mit z.T. längeren Kündigungsfristen.

    Dienstverhältnisse

    (Dienstvertrag): Sind diese keine Arbeitsverhältnisse im Sinn des § 622 BGB, richten sich die Kündigungsfrist nach der zeitlichen Zahlung der Vergütung:
    (1) Bei Vergütung nach Tagen an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
    (2) bei Vergütung nach Wochen spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
    (3) bei Vergütung nach Monaten spätestens am fünfzehnten eines Monats für den Schluss des Monats;
    (4) bei Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten sechs Wochen zum Quartalsschluss;
    (5) wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit, wird jedoch die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch genommen, ist eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten (§ 621 BGB).

    Organmitglieder (Vorstand, Geschäftsführer) haben keinen Arbeits-, sondern einen Dienstvertrag. Ihre Kündigungsfrist müsste sich folglich nach § 621 BGB richten. Bei abhängigen Organmitglieder (halten selbst nicht die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft) wendet die Rechtsprechung aber § 622 BGB analog an.

    Mietverhältnisse

    Es gelten unterschiedliche Fristen je nach Mietsache (§§ 580a, 573c BGB): 1. Bei Wohnraum für den Vermieter grundsätzlich nach der Mietdauer, für den Mieter mit einer Dreimonats-Frist.

    2. Bei beweglichen Sachen, Grundstücken und sonstigen Räumen nach Bemessung des Mietzinses mit den gesetzlichen Fristen.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kündigungsfristen"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kündigungsfristen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kuendigungsfristen-39302 node39302 Kündigungsfristen node30387 Arbeitsvertrag node39302->node30387 node29826 Dienstvertrag node39302->node29826 node30794 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) node33833 Einkünfte node40697 Leasing node29883 Arbeitnehmer node29883->node30387 node31379 Arbeitsentgelt node31379->node30387 node36101 Handelsvertreter node36101->node29826 node47440 Werkvertrag node29075 Anfechtung node30387->node29075 node30957 außerordentliche Kündigung node29075->node30957 node48267 Tarifvertrag node45785 ordentliche Kündigung node45785->node39302 node29864 Arbeitgeber node45785->node29864 node45785->node30957 node40424 Kündigungsschutz node45785->node40424 node29826->node47440 node29826->node30387 node40560 Miete node40560->node39302 node40560->node30794 node40560->node33833 node40560->node40697 node30957->node39302 node30957->node48267 node40424->node39302
    Mindmap Kündigungsfristen Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kuendigungsfristen-39302 node39302 Kündigungsfristen node29826 Dienstvertrag node39302->node29826 node30387 Arbeitsvertrag node39302->node30387 node45785 ordentliche Kündigung node45785->node39302 node30957 außerordentliche Kündigung node30957->node39302 node40560 Miete node40560->node39302

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete