Körperschaft des öffentlichen Rechts
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1. Begriff: Verband des öffentlichen Rechts, der außerhalb der durch die Behörden dargestellten unmittelbaren Staatsverwaltung öffentliche Aufgaben unter staatlicher Aufsicht und ggf. unter Einsatz hoheitlicher Mittel wahrnimmt.
Im Unterschied zur Anstalt des öffentlichen Rechts ist sie mitgliedschaftlich organisiert.
2. Errichtung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bundesgebiet bedarf eines Bundesgesetzes nach Art. 87 GG.
3. Rechtsstellung: Körperschaften des öffentlichen Rechts sind juristische Personen, können daher Träger von Rechten und Pflichten sein, im eigenen Namen klagen und verklagt werden. Sie genießen verschiedene Vorrechte, ihre Bediensteten sind Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes.
4. Beispiel: Gemeinden, Kreise, Ortskrankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rechtsanwaltkammern, Ärztekammern, Hochschulen.
Eine Sonderstellung nehmen die Kirchengemeinden ein.
Vgl. auch Gebietskörperschaften.
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Interne Verweise
Körperschaft des öffentlichen Rechts
- Baulast
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
- berufsständische Vereinigung
- Bundesagentur für Arbeit
- Erdölbevorratungsverband
- Innungskrankenkassen
- juristische Person
- Körperschaft
- Organhaftung
- Selbstverwaltung
- Staatsaufsicht
- Steuerberaterkammer
- Tierkörperbeseitigung
- Verband
- Versicherungsanstalt
- Versicherungsträger
- Verwaltungsrat
- Wasser- und Bodenverbände
- öffentlich-rechtliche Körperschaften
- öffentliche Hand
- öffentliche Körperschaft
- öffentliches Recht