Marktbeherrschungsvermutung
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Gemäß § 18 IV und VI GWB wird Marktbeherrschung bei der Missbrauchsaufsicht bzw. Fusionskontrolle vermutet, wenn bestimmte Marktanteile auf dem relevanten Markt erreicht sind. Das Überschreiten der gesetzlich verankerten Marktanteilsschwellen (40 Prozent für ein einzelnes Unternehmen, 50 Prozent für drei oder weniger Unternehmen, zwei Drittel für fünf oder weniger Unternehmen) ist dabei eine notwendige, allein jedoch keine hinreichende Voraussetzung für den Nachweis von Marktbeherrschung, d.h. es müssen plausible qualitative Erwägungen der Kartellbehörde hinzukommen. Die Marktbeherrschungsvermutungen sind widerleglich, die damit verbundene Beweislast trifft insofern die von der Vermutung betroffenen Unternehmen.
Vgl. marktbeherrschendes Unternehmen; Marktbeherrschung.