Rationalisierungskartell
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Kartell zur Rationalisierung wirtschaftlicher Vorgänge in den Bereichen Finanzierung, Investition, Einkauf, Produktion und Absatz. Rationalisierungskartelle verstoßen potenziell gegen das Verbot des § 1 GWB und Art. 101 I AEUV. Die genaue wettbewerbsrechtliche Beurteilung hängt u.a. von den Beteiligten sowie vom jeweiligen Gegenstand der Rationalisierung ab. So können sich Freistellungsmöglichkeiten bspw. aus der Technologietransfer-GVO (s. Know-how-Vereinbarungen) oder aus der Spezialisierungs-GVO (Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14.12.2010 über die Anwendung von Art. 101 III des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen, ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43; s. auch Spezialisierungskartell als Sonderform eines Rationalisierungskartells) ergeben. Hinsichtlich nicht gruppenfreigestellter Rationalisierungsvereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind Legalisierungsmöglichkeiten insbesondere anhand der „Leitlinien zur Anwendbarkeit von Art. 101 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit“ (ABl. C 11 vom 14.1.2011, S. 1) der Europäischen Kommission zu prüfen. Ein Rationalisierungskartell unter Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen, das keine spürbaren Auswirkungen auf den Gemeinsamen Markt hat, kann auf Grundlage des § 3 GWB als Mittelstandskartell vom Kartellverbot freigestellt sein.