Ökoaudit
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Umweltaudit, Umweltbetriebsprüfung. 1. Begriff: regelmäßige Erfassung umweltrelevanter Tätigkeitsfelder der Produktion und Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
2. Rechtliche Grundlage bildet die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union vom 25.11.2009 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung.
Die Umsetzung dieser VO ist erfolgt durch das Umweltauditgesetz (UAG) i.d.F. vom 4.9.2002 (BGBl. I 3490) m.spät.Änd., aufgrund der o.g. EU-Verordnung umfangreich geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Umweltausditgesetzes vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2509). Es enthält v.a. Regelungen über:
(1) die Zulassung von Einzelpersonen als Umweltgutachter und von Umweltgutachterorganisationen; vgl. die UAG-ZulassungsverfahrensVO i.d.F. vom 12.9.2002 (BGBl. I 3654);
(2) Zulassungsverfahren; vgl. die UAG-BeleihungsVO vom 18.12.1995 (BGBl. I 2013) m.spät.Änd. sowie die UAG-GebührenVO (UAGGebVO) vom 4.9.2002 (BGBl. I 3503);
(3) Aufsichtsverfahren;
(4) Umweltgutachter- und Widerspruchsausschuss;
(5) Registrierungsverfahren. Durch die UAG-Erweiterungsverordnung (UAG-ErwV) vom 3.2.1998 (BGBl. I 338) wurden bestimmte Körperschaften des öffentlichen Rechts und Unternehmen (etwa aus den Bereichen Erzeugung von Strom, Gas, Dampf und Heißwasser, Energieversorgung) in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung einbezogen.
Die Verordnung nach dem Umweltauditgesetz über die Erweiterung des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung auf weitere Bereiche (UAG-ErwV) schreibt regelmäßig Ökoaudits vor (s. EMAS-VO). Kann durch Betriebsprüfer des Unternehmens oder durch für das Unternehmen tätige externe Personen oder Organisationen durchgeführt werden.