Realsteuern
(weitergeleitet von Objektsteuern)
Übersicht
zuletzt besuchte Definitionen...
Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Objektsteuern, Sachsteuern. 1. Begriff: Steuern, die an Steuerobjekte anknüpfen, ohne Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Eigentümers oder sonst Berechtigten. Die Realsteuern stellen deshalb im Grundsatz nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit (Leistungsfähigkeitsprinzip) des Berechtigten ab. Realsteuern sind Grundsteuer und Gewerbesteuer (§ 3 II AO). Steuerklassifikation nach dem Kriterium der Verknüpfung von Steuersubjekt und -objekt.
2. Bedeutung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens: Die Realsteuern sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
Gegensatz: Personensteuern.
Zur Zeit keine Literaturhinweise/ Weblinks der Autoren verfügbar.
Literaturhinweise SpringerProfessional.de
Bücher auf springer.com
Interne Verweise
Aktiengesellschaft (AG)
Arbeitnehmer
Betrieb
Betriebsstätte
Genossenschaft
GmbH & Co. KG
Kapitalertragsteuer
Kommanditgesellschaft (KG)
Konsolidierung
Lebenspartnerschaft
Lizenzgebühren
Nachhaltigkeit
Nutzwertanalyse
Personengesellschaft
Reverse-Charge-Verfahren
Subsidiarität
Vorsteuerabzug
Wechsel
stille Gesellschaft
Äquivalenzprinzip
eingehend
Realsteuern
ausgehend
eingehend
Realsteuern
ausgehend