Tochtergesellschaft
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Legaldefinition in § 290 I 1 HGB. Von einer Muttergesellschaft abhängige Kapitalgesellschaft, überwiegend GmbH oder AG, deren Kapital zum großen Teil, meist 100 Prozent, im Besitz der herrschenden Gesellschaft ist.
Steuerliche Behandlung: Organgesellschaft.
Vgl. auch Auslandstochtergesellschaft, Mutter-Tochter-Richtlinie.
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