Zollzwecke
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Grundsätzlich sind zwei (sich gegenseitig ausschließende) Zwecke bei der Zollerhebung zu unterscheiden:
(1) Fiskalzölle (auch: der Finanzzoll) sollen Einnahmen für den Staatshaushalt erbringen. Da sie das zu verzollende Gut entsprechend verteuern, setzt die Verwirklichung des Einnahmeziels voraus, dass die Preiselastizität der Nachfrage nach diesen Gütern möglichst klein ist, d.h. dass sich die Nachfrager möglichst wenig durch die Zollerhebung abschrecken lassen.
(2) Das zweite Zollmotiv ist der Wirtschaftszoll (Erziehungszoll). Sein Ziel ist nicht die Einnahmeerzielung, sondern der Schutz der inländischen Wirtschaft vor billiger ausländischer Importkonkurrenz (Schutzzoll). Das Schutzmotiv wird auch daran deutlich, dass Zölle in aller Regel mit zunehmendem Verarbeitungsgrad der importierten Güter zunehmen (Zollprogression), d.h. verarbeitende inländische Industrie schützen, während im Zollgebiet nicht vorkommende bzw. nicht geförderte, aber produktionsnotwendige Rohstoffe gar nicht oder nur gering mit Zöllen belastet werden. Dies bezeichnet man als effektive Protektion, im Unterschied zur nominalen Protektion, die sich aus den Zolltarifen für die jeweiligen Güter ablesen lässt. Je ausgeprägter die Zolltarife eine Progression mit zunehmendem Verarbeitungsgrad aufweisen, desto größer ist die effektive Protektion im Vergleich zur nominalen. Die EU erhebt z.B. auch in Abhängigkeit von der Jahreszeit saisonale Zölle für Obst und Gemüse, um ihre eigene Produktion zu schützen. Unter dem Gesichtspunkt der Protektion ist somit nur der Schutzzoll als protektionistische Maßnahme zu werten. Natürlich wirken auch Fiskalzölle handelshemmend, doch werden sie eben aus anderen wirtschaftspolitischen Gründen als Schutzzölle eingesetzt. Nach IWF-Angaben liegt in sehr vielen Staaten der Anteil der Zolleinnahmen zwischen 25 und 35 Prozent der Staatseinnahmen. Daher ist es verständlich, wenn bestimmte Länder aus fiskalischen Gründen kein ausgeprägtes Interesse an einer Handelsliberalisierung haben. Sie befinden sich daher in einem Dilemma, wenn der IWF im Rahmen von Strukturanpassungsprogrammen zur Sanierung der Wirtschaft eine Importliberalisierung empfiehlt. Zuerst müsste bei Fiskalzöllen direkt auf Zolleinnahmen verzichtet werden, die nicht simultan durch andere Einnahmen (Steuern) kompensiert werden können. Hinzu kommt beim Wegfall von Schutzzöllen, dass durch Importe inländische Produktion verdrängt werden kann, was zum einen zu Beschäftigungseinbußen führt, zum andern aber auch Einbußen bei den Steuern bedeuten kann, die sich bislang aus der inländischen Produktion ergaben (Umsatz- und Verbrauchsteuern, Einkommen- und Gewinnsteuern). Auch im Exportbereich gibt es in vielen Ländern Zölle, und zwar sowohl als Fiskalzölle (v.a. in Entwicklungsländern) als auch als Schutzzölle, um den Export bestimmter Güter zu erschweren und die Güterversorgung im Inland nicht zu gefährden. Das Schutzzollargument ist historisch als Erziehungszoll entstanden, d.h. als zeitlich begrenzter Zoll, in dessen Schutz sich die begünstigten Industrien auf den späteren Wettbewerb auf dem Weltmarkt vorbereiten sollten. Sobald die Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den Konkurrenten im Ausland ausreichend gestärkt ist, soll ein solcher Schutzzoll abgebaut werden. Vielfach denaturieren Erziehungszölle jedoch zu Dauereinrichtungen, welche die Erstarrung und Verkrustung ineffizienter Wirtschaftsstrukturen begünstigen; die Abschottung des EU-Agrarmarktes vom Weltmarkt ist ein einschlägiges schlechtes Beispiel. Sofern durch Zölle der Import völlig zum Erliegen kommt und faktisch ein Importverbot vorliegt, spricht man von Prohibitivzoll, während Zölle, die als Reaktion auf die Zollerhebung eines anderen Landes eingeführt werden, als Retorsionszoll, Abwehrzoll oder Vergeltungszoll bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang ist auch der Antidumpingzoll als tarifäre Protektion gegen „Schleuderpreise” und der Ausgleichszoll für staatlich subventionierte Ausfuhren anzuführen, welche ungerechtfertigt billige Importe auf ein „richtiges” Preisniveau anheben sollen. Während Zölle grundsätzlich tarifäre Handelshemmnisse sind, zählen die drei zuletzt genannten Maßnahmen zu den nicht tarifären Handelshemmnissen gezählt.
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