Einfuhrzoll
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der für eingeführte Waren (Einfuhr) nach dem Unionszollrecht auf Grundlage des Zolltarifs zu erhebende Zoll, rechtlich sog. Einfuhrabgaben, Art. 5 Nr. 20 UZK. Dieser fällt einmal an bei Überführung in das Zollverfahren der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr. Durch Überführung in besondere Verfahren (z.B. aktive Veredelung, passive Veredelung, vorübergehende Verwendung, Endverwendung, Versandverfahren, Lagerverfahren) kann die Zollschuldentstehung vermieden oder herausgezögert werden. Ein Einfuhrzoll entsteht aber auch, wenn es für Nicht-Unionswaren bei oder nach der Einfuhr zu Pflichtverletzungen kommt, etwa beim Schmuggel, Verstöße in Zollverfahren oder die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Vgl. auch Ausfuhrzoll.
Bücher
Herne, 2012, S. in Witte, P. / Wolffgang, H. -M., Lehrbuch des Europäischen Zollrechts, S. 304 ff.
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