Verwaltungsgericht
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untere Stufe der Gerichtsorganisation in der Verwaltungsgerichtsbarkeit.
1. Die Verwaltungsgerichte entscheiden durch Kammern, die mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Verwaltungsrichtern besetzt sind; die letztgenannten wirken bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und bei Gerichtsbescheiden nicht mit. I.d.R. soll bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen der Einzelrichter entscheiden (§ 6 VwGO).
2. Zuständigkeit: erster Rechtszug für alle Streitigkeiten, für die der Verwaltungsrechtsweg offen steht, soweit nicht ausnahmsweise das Oberverwaltungsgericht (OVG) oder das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zuständig sind.
3. Rechtsmittel: Gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte gibt es den Antrag auf Zulassung der Berufung oder Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht, u.U. auch die Sprungrevision.