Warenschulden
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Lieferantenkredit. 1. Begriff: Verbindlichkeiten einer Unternehmung gegenüber ihren Lieferanten; in der Praxis weit verbreitete Form eines kurzfristigen Kredits (i.d.R. ein bis drei Monate); teuer, wenn Skonto nicht wahrgenommen wird (Zahlungsbedingung: 2 Prozent Skonto bei Zahlung innerhalb von zehn Tagen, 30 Tage netto Kasse, bedeutet 36,73 Prozent Zinsen p.a.).
2. Bilanzierung: nach dem für Kapitalgesellschaften nach Handelsrecht geltenden Gliederungsschema (§ 266 HGB; Bilanzgliederung) auszuweisen als „Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen“.
3. Gewerbesteuer: Laufende Warenschulden und Bankschulden, die zur Bezahlung von Warenschulden aufgenommen werden, sind regelmäßig laufende Schulden (laufende Verbindlichkeiten) und deshalb keine Dauerschulden im Sinn der §§ 8 Nr. 1, 12 II Nr. 1 GewStG. Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde die Gewerbesteuer umfassend geändert. Ab dem Erhebungszeitraum 2008 werden Finanzierungsentgelte nun unabhängig von der Laufzeit der Verbindlichkeiten anteilig mit 25 Prozent und unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 100.000 Euro hinzugerechnet, sodass nunmehr eine Unterscheidung in Dauerschulden und laufende Verbindlichkeiten entfällt.