Zollschuld
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nach Art. 5 Nr. 18 UZK ist die Zollschuld die persönliche Zahlungspflicht von Ein- oder Ausfuhrabgaben der als Zollschuldner (Art. 5 Nr. 19 UZK) zur Erfüllung verpflichteten Person (Art. 5 Nr. 4 UZK). Sie wird als Einfuhrzollschuld definiert, wenn Einfuhrabgaben im Sinn des Art. 5 Nr. 20 UZK geschuldet werden, als Ausfuhrzollschuld, wenn es um Ausfuhrabgaben im Sinn des Art. 5 Nr. 21 UZK geht. Die Zollschuld ist zu unterscheiden von der dinglichen Haftung der Waren nach den in den einzelnen Mitgliedsstaaten geltenden Regelungen. Die Haftung gemäß § 76 AO (Sachhaftung) steht neben der Zollschuld. Daraus ergibt sich jedoch nur die Möglichkeit, eine Ware mit Beschlag zu belegen und zu verwerten, wenn die Zollschuld nicht beglichen wird. Die Zollschuld ist zu unterscheiden von Verzugszinsen nach Art. 114 UZK, die auf die Zollschuld zu erheben sind, und vom nationalen Zuschlag nach § 32 III ZollVG.