Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO)
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
vom 2.1.2008 (BStBl. I 26) m.spät.Änd.
Interne Verwaltungsanweisung zur Auslegung der Abgabenordnung. Der Anwendungserlass bindet nur die Finanzverwaltung der Länder (Landesfinanzverwaltung, Steuerverwaltung), nicht aber die Finanzgerichtsbarkeit (Finanzgerichte und der Bundesfinanzhof (BFH)).
Änderungen und Neufassungen der Verwaltungsanweisungen zu den einzelnen Vorschriften erfolgen regelmäßig mittels BMF-Schreiben.
Der AEAO galt in einer gesonderten Fassung für die Bundesfinanzverwaltung (Zollverwaltung): der AEAO (Zoll). Der AEAO (Zoll) wurde in der VSF veröfentlicht und ist 2009 umbenannt worden in AO-DV (Zoll).
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