Direkt zum Inhalt

Betriebsstättenprinzip

Definition: Was ist "Betriebsstättenprinzip"?

Ein Grundsatz des internationalen Steuerrechts, wonach Gewinne aus gewerblicher Tätigkeit normalerweise in dem Land zu versteuern ist, in dem die Betriebsstätte liegt die die fragliche Tätigkeit ausgeführt hat.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Der Grundsatz, dass Gewinne eines international Unternehmens aus Tätigkeiten, die mit einer Betriebsstätte in einem bestimmten Land zu tun haben, in dem Land dieser Betriebsstätte zu versteuern sind. Der Grundsatz betrifft nur die direkten Steuern. Das Betriebsstättenprinzip impliziert zwei wesentliche Punkte:
    (1) dass ein Staat die Gewinne, die ein ausländisches Unternehmen in dem Gebiet dieses Staates erwirtschaftet, normalerweise nur besteuert, wenn das Unternehmen hier eine Betriebsstätte unterhält;
    (2) dass ein Staat, wenn ein ausländisches Unternehmen eine Betriebsstätte in seinem Gebiet Land unterhält, für die Gewinne aus dieser Betriebsstätte aber auch regelmäßig einen Steueranspruch erheben wird.

    2. Rechtsgrundlagen und Hintergründe: Da die Staaten bei ihrer Steuergesetzgebung im Grundsatz souverän sind, ist kein Staat rechtlich zwingend an das Betriebsstättenprinzip gebunden. Es hat sich jedoch als zweckmäßig herausgestellt, da es den Sachzwängen im internationalen Wirtschaftsverkehr optimal Rechnung trägt: a) Es wäre unpraktisch, von ausländischen Unternehmen zu verlangen, für den Gewinn aus einzelnen geschäftlichen Aktivitäten im Verkehr mit dem Inland  die Erfüllung ertragsteuerlicher Verpflichtungen zu verlangen (z.B. für die Lieferung  einzelner Waren vom Ausland aus ins Inland die Ermittlung eines steuerlichen Gewinns zu verlangen).

    b) Andererseits kann sich aus wirtschaftspolitischen Gründen kein Staat leisten, feste Niederlassungen ausländischer Unternehmen in seinem Gebiet, die vor Ort in direkter Konkurrenz zu seinen heimatlichen Unternehmen stehen, unbesteuert zu lassen, da die Unternehmen in ausländischer Hand sonst möglicherweise gravierende Wettbewerbsvorteile haben könnten. Das Betriebsstättenprinzip ist der gebotene Kompromiss zwischen diesen beiden Sachzwängen. Daher wird das Betriebsstättenprinzip auch regelmäßig in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) als Grundsatz für die Behandlung der Unternehmensgewinne vereinbart (vgl. Art. 7 OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung).

    3. Einzelheiten: a) Umfang des Steueranspruchs: Der Steueranspruch des Landes, in dem eine Betriebsstätte liegt, erstreckt sich regelmäßig nur auf die Gewinne, die mit der Tätigkeit dieser Betriebsstätte zu tun haben; liefert also z.B. zusätzlich auch das Stammhaus des Unternehmens vom Ausland aus Waren oder Dienstleistungen in das betreffende Land, so werden die Gewinne hieraus nach dem Betriebsstättenprinzip nicht im Land der Betriebsstätte besteuert, weil sie nichts mit der örtlichen Betriebsstätte zu tun haben.

    b) Relevanter Betriebsstättenbegriff: Was als Betriebsstätte gilt, kann jedes Land in seiner eigenen Gesetzgebung  typischerweise selbst festlegen (in Deutschland: § 12 AO). Lediglich in internationalen Verträgen, in denen es auf eine einheitliche Sichtweise zweier Vertragspartner ankommt (Doppelbesteuerungsabkommen), müssen sich die betroffenen Vertragspartner für die Anwendung des betreffenden Vertrages dann auf eine gemeinsame Sichtweise verständigen (vgl. Art. 5 OECD-MA); diese gilt dann aber auch nur für die Lektüre des jeweiligen Abkommenstextes. In der Praxis vertreten die meisten Länder jedoch einen weitgehend ähnlichen Betriebsstättenbegriff.

    c) Ausnahmen: Wo es wirtschaftlich nötig erscheint, machen sowohl die einzelnen Staaten als auch die Doppelbesteuerungsabkommen Ausnahmen vom Betriebsstättenprinzip. So werden bspw. im dt. EStG auch einzelne Auftritte ausländischer Künstler und die zugehörigen Gewinne der Veranstalter der Steuer unterworfen, obwohl bei einem solchen Auftritt gerade keine Betriebsstätte im Inland existiert.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Betriebsstättenprinzip"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Betriebsstättenprinzip Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/betriebsstaettenprinzip-51550 node51550 Betriebsstättenprinzip node31152 Betriebsstätte node51550->node31152 node36315 Gewerbesteuer node31152->node36315 node46610 Societas Europaea (SE) node46610->node51550 node41890 Jahresabschluss node46610->node41890 node51497 Teileinkünfteverfahren node46610->node51497 node51285 Abgeltungsteuer node46610->node51285 node36101 Handelsvertreter node36101->node51550 node44478 Reverse-Charge-Verfahren node36101->node44478 node36831 Handlungsvollmacht node36101->node36831 node41748 Kommissionsgeschäft node36101->node41748 node47421 Versicherungsgesellschaft node47421->node51550 node40033 Krankenversicherung node47421->node40033 node44201 Sozialversicherung node47421->node44201 node27371 Ausfuhr node27371->node51550 node28662 Dienstleistungen node27371->node28662 node31660 Außenhandel node27371->node31660 node49603 Umsatzsteuer node27371->node49603 node42040 Produktion node27371->node42040 node27872 Dienstleistungsunternehmen node27872->node47421 node37870 Jahresabschlussprüfung node37870->node47421 node30077 Aufwendungen node30077->node36101 node27889 Aktiengesellschaft (AG) node27889->node46610 node46309 Sitz node46309->node31152 node50528 Veranlagung node50528->node31152 node48732 Verbringung node48732->node31152
    Mindmap Betriebsstättenprinzip Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/betriebsstaettenprinzip-51550 node51550 Betriebsstättenprinzip node31152 Betriebsstätte node51550->node31152 node46610 Societas Europaea (SE) node46610->node51550 node36101 Handelsvertreter node36101->node51550 node47421 Versicherungsgesellschaft node47421->node51550 node27371 Ausfuhr node27371->node51550

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete