Kartellverwaltungsverfahren
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Verfahren, das die Kartellbehörde von Amts wegen oder auf Antrag einleitet (§ 54 I GWB). In negativer Abgrenzung handelt es sich dabei um alle Verfahren, bei denen es sich weder um Bußgeldverfahren (§§ 81-86 GWB) noch um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (Kartellzivilverfahren, §§ 87-89 GWB) handelt. Tätigkeiten, die nicht auf den Erlass einer Verfügung gerichtet sind, gehören nicht zu den Kartellverwaltungsverfahren. Darunter fällt die informierende Tätigkeit der Kartellbehörde wie z.B. die Herausgabe von Bekanntmachungen zu bestimmten wettbewerblichen Themen. Eine förmliche Einleitung des Kartellverwaltungsverfahrens ist nicht erforderlich. Ein Antragsrecht für Dritte zur Verfahrenseinleitung besteht nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (so im Falle der Ministererlaubnis nach § 42 I S. 1 GWB oder der Verfahrensbeiladung nach § 54 II Nr. 3 GWB). Verfahrensbeteiligt sind Betroffene, Beigeladene sowie etwaige Antragsteller. In Fusionskontrollverfahren ist bei einem Vermögens- oder Anteilserwerb neben dem Erwerber und dem erworbenen Unternehmen auch der Veräußerer verfahrensbeteiligt (§ 54 II GWB). An Verfahren der Landeskartellbehörden ist auch das Bundeskartellamt beteiligt (§ 54 III GWB).