Abflussprinzip bei Baukosten
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Abzugsfähige Werbungskosten müssen tatsächlich abgeflossen (bezahlt) und angefallen sein (§ 11 EStG). Sie müssen in dem Jahr steuerlich berücksichtigt (abgesetzt) werden, in dem sie gezahlt worden sind; zugeflossene Beträge sind analog zu versteuern.
Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. Das Disagio wird vielfach bei der ersten Darlehensauszahlung einbehalten und ist dann zum Zeitpunkt der Leistung steuerlich absetzbar. Voraussetzung ist allerdings, dass das Disagio marktüblich ist. § 42 AO bleibt unberührt. In Ausnahmefällen kann z.B. zum Jahresende ein Disagio vor Darlehensauszahlung gewünscht werden, wenn diese Zahlung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem späteren Darlehen steht. Dies kann z.B. sein, wenn die Bank aufgrund der Disagiozahlung auf die Bereitstellungsprovision für das spätere Darlehen verzichtet. Diese Form wird jedoch dann steuerlich nicht anerkannt, wenn die Vorauszahlung eine willkürliche Zahlung darstellt. In diesem Fall gilt der Abfluss als Gestaltungsmissbrauch.
Vgl. auch Baukosten.