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Effektivzinsberechnung

Definition: Was ist "Effektivzinsberechnung"?

Jedes Vertragsangebot und jeder Darlehensvertrag müssen die Form der Berechnung des Effektinses transparent machen.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Der Effektivzins ist eine Maßzahl für den Preis eines Kredits. Er beziffert den Zinssatz, mit dem sich der Kredit bei regelmäßigem Kreditverlauf, ausgehend von den tatsächlichen Zahlungen des Kreditgebers und Kreditnehmers, auf der Grundlage taggenauer Verrechnung aller Leistungen abrechnen lässt. Der Effektivzins hat allg. zum Ziel, unterschiedliche Kreditangebote mit gleicher Laufzeit bzw. gleicher Festschreibungszeit (Sollzinsbindungszeit) vergleichbar zu machen.

    Seine Angabe richtet sich nach der Preisangabenverordnung (PAngV). Die mathematischen Grundsätze der PAngV gelten für alle Kreditinstitute gleichermaßen. In ihm sind nahezu alle Preisbestandteile (preisbestimmende Faktoren) eines Kredits enthalten. nicht jedoch z.B. die Bereitstellungsprovisionen.

    Der Effektivzins weist für den Kreditnehmer die prozentualen Kosten zur je einjährigen Nutzung des tatsächlich erhaltenen Betrages aus und bringt die Gesamtbelastung des Kredites pro Jahr zum Ausdruck und ist i.d.R. höher als der Nominalzinssatz, da zusätzliche Kostenbestandteile wie z.B. Disagio, Abschlussgebühr, Anzahl der Raten etc. berücksichtigt werden.

    Mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die im März 2016 in Kraft getreten ist, wurde folgendes präzisiert: Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig den Abschluss von Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 BGB anbietet, hat als Preis die nach der PAngV (§ 6 Abs. 2-6 und 8) berechneten Gesamtkosten des Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrages anzugeben und als effektiven Jahreszins zu bezeichnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Darlehensgeber und Darlehensnehmer ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehensvertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen nachkommen.

    In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind für den vorgegebenen Zeitraum der Sollzinsbindung als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstige Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensbetrag zu entrichten hat und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Diese Berechnungsmethode ist auch auf das Angebot eines Sollzinses, der für die Vertragslaufzeit nach Ablauf einer Sollzinsbindung gelten soll, entsprechend anzuwenden. Zu den sonstigen Kosten gehören:

    1. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezifischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf diesem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehensverträge in Anspruch genommen werden können, sowie Kosten für Konten, wenn die Eröffnung des Kontos Voraussetzung für das Verbraucherdarlehen ist;
    2. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine solche Bewertung für die Gewährung eines Verbraucherdarlehens erforderlich ist.

    Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind, soweit zutreffend:

    1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarlehensvertrag zu tragen sind;
    2. Kosten für solche Versicherungen und für solche anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung für die Verbraucherdarlehensvergabe oder die Verbraucherdarlehensvergabe zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen sind;
    3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensgeschäft handelt;
    4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung oder der Übertragung eines grundstücksgleichen Rechts in das Grundbuch;
    5. Notarkosten.



    Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird ein vereinbartes Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt.

    Jedes Vertragsangebot und jeder Darlehensvertrag müssen die Form der Berechnung transparent machen.

    Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Verbraucherdarlehensauszahlung das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist. Dies ist aber eigentlich nur theoretisch möglich. Eine Fehlerquelle ist auch die Berücksichtigung der Abschlussgebühr, denn diese wird anteilig auf die Darlehenskosten verrechnet, wobei wie gesagt die Höhe der Ansparsumme und der sich daraus ergebende Darlehensanteil ebenfalls nur theoretisch genau zu bestimmen sind.

    Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird ein vereinbartes Sondertilgungsrecht nicht berücksichtigt.

    Jedes Vertragsangebot und jeder Darlehensvertrag muss die Form der Berechnung transparent machen.

    Vgl.auch Gesamteffektivzins.

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