Verbraucherbauvertrag
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Mit einer zum 1.1.2018 in Kraft getretenen Gesetzänderung wurde u.a. der Bauvertrag (650a BGB) gesetzlich neu eingeführt. Als besondere neue Vertragsform, vgl. 650i BGB, gibt es seitdem auch diesen Vertrag. Er soll zugunsten von Verbrauchern (vgl. § 13 BGB), die umfangreiche Bauleistungen in Auftrag geben, wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen und Risiken (Übereilung, Übervorteilung) einen besonderen Schutz bieten. Das soll u.a. über ein Widerrufsrecht und mittels besonderer Informationspflichten des Bauunternehmers geschehen.
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