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Sicherungsgeschäfte

Definition: Was ist "Sicherungsgeschäfte"?

Im Gesetz nicht hinterlegter rechtlicher Sammelbegriff für begleitend zu einem Vertragsverhältnis abgeschlossene weitere Rechtsgeschäfte zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner und ggf. einem Dritten, womit sich der Gläubiger vor einem Ausfall seines Schuldners schützen will. Grund: Der Schuldner will vom Gläubiger dessen Leistungserbringung für sich, kann oder will aber die dem Gläubiger geschuldete Gegenleistung erst später erbringen. Die Umsetzung erfolgt, indem sich der Gläubiger ein von der allgemeinen Vermögenslage des Schuldners unabhängiges anderes Bezugsobjekt (z.B. eine bestimmte Sache des Schuldners oder die Sache eines Dritten) oder das Vermögen eines Dritten als zusätzliche Haftungsadressaten rechtlich für den Fall sichert, dass der Schuldner seine Verpflichtungen nicht erfüllt. 

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Ausgangssituation (am Beispiel des Eigentumsvorbehalts)
    2. Arten

    Im Gesetz nicht hinterlegter rechtlicher Sammelbegriff für begleitend zu einem Vertragsverhältnis abgeschlossene weitere Rechtsgeschäfte zwischen dem Gläubiger und seinem Schuldner und ggf. einem Dritten, womit sich der Gläubiger vor einem Ausfall seines Schuldners schützen will.

    Ausgangssituation (am Beispiel des Eigentumsvorbehalts)

    Die Notwendigkeit des Abschlusses eines Sicherungsgeschäfts ergibt sich für gewöhnlich aus einer Abweichung vom Normalfall: Der Schuldner, z.B. der Käufer einer Maschine, kann bzw. will den Kaufpreis nicht sofort bezahlen. Er will aber trotzdem die Maschine vom Verkäufer sofort ausgehändigt erhalten und sie nutzen, evtl. um sie sich dadurch erst zu „verdienen“. Der Gläubiger, hier im Beispiel der Verkäufer, u.U. auch gezwungen durch die Marktverhältnisse (wenn er sich nicht darauf einlässt, dann macht es ein anderer), geht darauf ein. Das bedingt, dass der Verkäufer als Gläubiger eine Vorleistung erbringen muss. Und zwar eine Vorleistung unter Verzicht auf die Zug-um-Zug Regel des § 320 BGB und unter Verzicht auf eine sofortige Leistungserbringung durch den Schuldner, § 271 I BGB. Zu Gunsten des Käufers erfolgt im Hinblick auf dessen Zahlungsverpflichtung ein Entgegenkommen (in Form einer gewährten Stundung, vgl. auch § 449 BGB). Zwar bleibt dem Verkäufer sein Zahlungsanspruch, § 433 II BGB, gegenüber dem Käufer erhalten und über eine Zahlungsklage könnte er sich „sein“ Geld erstreiten bei Gericht. Es droht aber für den Gläubiger ein Ausfallrisiko, wenn beim Käufer nichts zu holen ist. Das gilt erst recht, wenn der Käufer gar in Insolvenz gehen sollte: Das bedeutet für den Verkäufer - kein Geld und auch noch die Maschine weg! Lösung: Der Verkäufer gibt dem Käufer den Kredit, hier als Warenkredit (oder auch "Realkredit" oder Realsicherheit" genannt), indem er die Ratenzahlung auf den Kaufpreis zulässt. In Form eines Eigentumsvorbehalts hält er aber bis zur vollständigen Zahlung rechtlich die Hand auf der Maschine. Der Gläubiger/Verkäufer betreibt so seine eigene rechtliche Risikominimierung, indem er sich sein Recht „extra“ und zusätzlich absichert. Noch augenfälliger als im vorstehenden Beispiel ist die eingangs dargestellte Abweichung vom Normalfall bei der Kreditsicherung, die als Sicherungsgeschäft eine Darlehensvergabe einer Bank an ihren Bankkunden begleitet. Hier ist von vornherein klar, dass der Schuldner Geld benötigt. Der Darlehensrückzahlungsanspruch der Bank (§ 488 I 2 BGB) ist latent immer einem Ausfallrisiko ausgesetzt. Die Absicherung der Bank als Gläubigerin erfolgt regelmäßig über eine dingliche Sicherung (Hypothek oder Grundschuld auf dem Schuldnergrundstück) bzw. - im Geschäftsverkehr - über Sicherungsübereignung.

    Arten

    Man kann Sicherungsgeschäfte unterteilen in Personalsicherheiten und Realsicherheiten. Bei Personalsicherheiten erfolgt die Sicherung zugunsten des Gläubigers, indem eine andere Person als der Schuldner, dem Gläubiger gegenüber zugunsten des Schuldners eine eigene schuldrechtliche Verpflichtung eingeht. Darunter fallen Bürgschaften, Patronatserklärungen, Garantien, Schuld(mit)übernahmen. Auch Gesellschafterhaftungen bei BGB-G, OHG, KG können dazugezählt werden. Bei Realsicherheiten erfolgt die Sicherung zugunsten des Gläubigers, indem ihm vom Schuldner oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten ein dingliches Sicherungsrecht an einem Gegenstand oder an einem Recht eingeräumt wird. Es geht also hier um die vorsorgliche „Reservierung“ des Gegenstandes für den Gläubiger für den „Fall des Falles“. Dazu zählen die Formen der Eigentumsvorbehalte, die Sicherungsübereignung und- Sicherungszession (Forderungsabtretung), Faustpfandrecht und Grundpfandrechte (Hypothek und Grundschuld).

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