Abschöpfung
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1. Begriff: Frühere Abgabe im Rahmen der EU-Agrarpolitik.
2. Rechtliche Regelungen: a) Europarechtlich war sie geregelt durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und das Gesetz zu den Verträgen vom 25.3.1957 zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (BGBl. 1957 II 753) - jeweils geändert und ergänzt durch die weiteren Beitritte zur Europäischen Gemeinschaft.
b) In zahlreichen Verordnungen wurden seinerzeit verschiedene Arten der Abschöpfung für u.a. folgende Produkte geregelt: Getreide, Rindfleisch, Schweinefleisch, Zucker sowie bestimmte, aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren.
c) Die nationale Durchführung war v.a. geregelt im Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktordnung (MOG) vom 31.8.1972 (BGBl. I 1617) m.spät.Änd.
3. Ziele: a) Bei der Einfuhr von Marktordnungswaren in die EG zum Ausgleich des Unterschieds zwischen den (niedrigen) Preisen der Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und den (höheren) Preisen der EG, um die innergemeinschaftlichen (höheren) Preise auf dem Agrarmarkt zu halten und sie vor Schwankungen der Weltmarktpreise zu schützen.
b) Bei der Ausfuhr für solche Agrarwaren, deren Weltmarktpreis über dem EG-Preisniveau lag, um Unterversorgung infolge attraktiver Exportverhältnisse zu verhindern.
4. Höhe der Abschöpfung wurde von der EG-Kommission für eine bestimmte Gültigkeitsperiode festgesetzt.
5. Agrarzölle: Heute werden stattdessen Einfuhrzölle und/oder zumeist nur saisonale Ausfuhrzölle erhoben.
Vgl. auch Agrarmarktordnung, Agrarpolitik, Agrarzoll, Ausfuhrabgaben, Außenprotektion.