Direkt zum Inhalt

Streik

(weitergeleitet von Ausstand)
Definition: Was ist "Streik"?

Kampfmaßnahme der Arbeitnehmerseite im Arbeitskampf; gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und nach Erreichung des Kampfzweckes die Arbeit wieder aufzunehmen.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    1. Begriff: Kampfmaßnahme der Arbeitnehmerseite im Arbeitskampf; gemeinsame und planmäßige Arbeitsniederlegung durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern mit dem Ziel, einen bestimmten Kampfzweck zu erreichen und nach Erreichung des Kampfzweckes die Arbeit wieder aufzunehmen. Wie viele Arbeitnehmer die Arbeit niederlegen müssen, damit von einem Streik gesprochen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

    2. Rechtmäßigkeit: a) Das Grundgesetz garantiert verfassungsrechtlich den Streik als Arbeitskampfmittel (Art. 9 III GG). Ohne das Druckmittel des Streiks könnte die Freiheit der Tarifpartner zum Abschluss von Tarifverträgen (Tarifautonomie) nicht wirksam werden.

    b) Es ist jedoch nicht jeder Streik rechtmäßig; insoweit besteht keine gesetzliche Regelung. Nach den durch Rechtslehre und -sprechung entwickelten Grundsätzen wird ein Streik von der überwiegenden Meinung nur unter folgenden Voraussetzungen als rechtmäßiger Streik anerkannt:
    (1) Der Streik muss von einer Gewerkschaft geführt werden, d.h. die Gewerkschaft muss den Streik entweder ausrufen oder einen bereits begonnenen Streik genehmigen und fortführen. Jeder Streik, der nicht von einer Gewerkschaft geführt wird, sondern von einer Gruppe von Arbeitnehmern (wilder Streik) ist rechtswidrig.
    (2) Der Streik muss sich gegen einen Tarifpartner (Arbeitgeber oder Arbeitgeberverband) richten. Streiks mit dem Ziel, politische Organe (z.B. den Bundestag) zu bestimmten Maßnahmen zu zwingen (politischer Streik) sind unzulässig.
    (3) Mit dem Streik muss die kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen, bzw. ein tariflich regelbares und zulässiges Ziel erstrebt werden, z.B. die tarifliche Regelung von Löhnen und Urlaub. Daher sind Demonstrationsstreiks während der Arbeitszeit, mit denen auf soziale Missstände hingewiesen werden soll, unzulässig (BAG 23.10.1984 - 1 AZR 126/81).
    (4) Der Streik darf nicht gegen Grundregeln des kollektiven Arbeitsrechts, v.a. gegen die Einhaltung der tariflichen Friedenspflicht (Tarifvertrag) verstoßen.
    (5) Der Streik darf nicht gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und der fairen Kampfführung verstoßen, zu dem v.a. das Unterbleiben von Gewaltandrohungen und -anwendungen gehört. Aus dem Prinzip der fairen Kampfführung folgt auch die Pflicht der den Streik durchführenden Gewerkschaft, einen Notdienst (Erhaltungsarbeiten, Notstandsarbeiten) einzurichten, wenn dieser erforderlich ist, um einen unverhältnismäßig hohen Schaden von dem Arbeitgeber abzuwenden oder um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.
    (6) Die Gewerkschaft muss alle Möglichkeiten der friedlichen Einigung ausgeschöpft haben (Friedenspflicht); der Streik muss das letzte mögliche Mittel, die ultima ratio, zur Durchsetzung der gewerkschaftlichen Forderungen sein.

    Streiks von Beamten (Beamtenstreik) laufen der Treuepflicht der Beamten zuwider und sind, soweit sie gegen das Beamtenrecht verstoßen, rechtswidrig.

    3. Zulässige Arten von Streiks: Die neuere Rechtsprechung ist zugunsten der Gewerkschaften großzügig. Danach sind neben Voll- und Schwerpunktstreiks u.a. grundsätzlich zulässig: Warnstreiks (BAG, 21.6.1988 - 1 AZR 651/86), Sympathiestreiks (BAG, 19.6.2007 - 1 AZR 396/06), Streiks gegen Unternehmen mit OT-Mitgliedschaft (LAG Hessen, 17.9.2008 - 9 SaGa1442/08), sog. Flashmob-Aktionen (BAG, 22.9.2009 - I AZR 972/08; BverfG 26.3.2014 - 1 BvR 3185/09), Streiks zur Erlangung eines Sozialplans (BAG, 24.4.2007 - 1 AZR 252/06).

    4. Statistische Erfassung: Angaben über vom Streik betroffene Betriebe, beteiligte Arbeitnehmer, Gesamtdauer der Streiks und verlorene Arbeitstage nach Wirtschaftsgruppen werden vierteljährlich von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

    5. Rechtsfolgen: a) Der rechtmäßige Streik führt nicht zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Streikenden; er führt lediglich zur Suspendierung der beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Dementsprechend ist ein rechtmäßiger Streik kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber hat das Recht zur Aussperrung. Die Arbeitnehmer sind für die Dauer des Streiks nicht verpflichtet zu arbeiten; sie haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslohn, bezahlten Urlaub oder Arbeitslosengeld (Arbeitskampf).

    b) Ein Arbeitnehmer, der sich an einem rechtswidrigen Streik beteiligt, begeht einen Arbeitsvertragsbruch. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer aus diesem Grund jedoch nur dann fristlos entlassen (außerordentliche Kündigung), wenn der Arbeitnehmer schuldhaft gehandelt hat, d.h. wenn ihm die Umstände bekannt waren, aus denen die Rechtswidrigkeit des Streiks folgte.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Streik"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Streik Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/streik-43244 node43244 Streik node48267 Tarifvertrag node43244->node48267 node48483 Tarifautonomie node43244->node48483 node31584 Aussperrung node43244->node31584 node30524 Arbeitskampf node43244->node30524 node30957 außerordentliche Kündigung node43244->node30957 node29883 Arbeitnehmer node45282 öffentlicher Dienst node29883->node45282 node31575 CFR node31575->node43244 node30202 CPT node31575->node30202 node35916 FCA node31575->node35916 node32483 EXW node31575->node32483 node52731 DAP node31575->node52731 node34531 Günstigkeitsprinzip node48267->node34531 node45282->node43244 node45282->node48267 node45282->node30524 node31584->node48483 node38030 Mitbestimmung node38030->node48483 node30524->node48483 node45785 ordentliche Kündigung node29075 Anfechtung node29075->node30957 node39302 Kündigungsfristen node31379 Arbeitsentgelt node31379->node48267 node28071 Arbeitsrecht node28071->node48267 node30957->node48267 node30957->node45785 node30957->node39302
    Mindmap Streik Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/streik-43244 node43244 Streik node48267 Tarifvertrag node43244->node48267 node30957 außerordentliche Kündigung node43244->node30957 node48483 Tarifautonomie node43244->node48483 node31575 CFR node31575->node43244 node45282 öffentlicher Dienst node45282->node43244

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete