Belastung eines Bruchteileigentums
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Ausführliche Definition im Online-Lexikon
Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit einer Reallast nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers besteht. Außer in den Fällen nach § 3 VI der Grundbuchordnung können Bruchteile nur mit einer Hypothek oder Grundschuld belastet werden, wenn sie ebenfalls in dem Anteil eines Miteigentümers bestehen (§§ 1106, 1114 BGB).
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