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Betriebsbuße

(weitergeleitet von Verweis)
Definition: Was ist "Betriebsbuße"?

Mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Arbeitgebers (Verwarnung, Verweis, Geldbuße) bei Verstößen des Arbeitnehmers gegen die kollektive Ordnung.

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Betriebsstrafe. 1. Begriff: Maßnahme des Arbeitgebers bei Verstoß des Arbeitnehmers gegen die betriebliche Ordnung, § 87 I Nr. 1 BetrVG (Ordnung des Betriebs). Abzugrenzen ist sie von der Abmahnung, der verhaltensbedingten Kündigung und der Vertragsstrafe.

    2. Mitbestimmungsrecht: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht hinsichtlich der Aufstellung allgemeiner Grundsätze (Bußordnung) und der Verhängung der Betriebsbuße im Einzelfall. Liegen nicht beide Voraussetzungen vor, ist die Maßnahme unwirksam.

    3. Formen der Betriebsbuße:
    (1) Zulässig: Geldbußen in angemessener Höhe, in der Regel nicht höher als bis zu einem Tagesverdienst, und deren Verwendung für einen Sozialfonds (streitig); als mildere Maßnahmen auch Verwarnung oder Verweis;
    (2) unzulässig: Entlassung (Kündigung) oder Rückgruppierung, weil mit dem zwingenden Kündigungsschutz nicht vereinbar.

    Durch Betriebsbußen dürfen nur Verstöße gegen die betriebliche Ordnung als solche (z.B. Alkoholverbot) geahndet werden, nicht auch Straftaten, die mit dem betrieblichen Geschehen nichts zu tun haben. Insoweit ist Zuständigkeit der Organe der Betriebsverfassung nicht gegeben.

    4. Verfahren: Das Verfahren, durch das eine Betriebsbuße verhängt werden soll, muss rechtsstaatlichen Grundsätzen genügen. Insbesondere ist der Betroffene vorher anzuhören und ist die Verhängung der Betriebsbuße schriftlich zu begründen.

    5. Gerichtliche Überprüfung: Die Arbeitsgerichte sind befugt, die Frage der ordnungsgemäßen Verhängung einer Betriebsbuße in vollem Umfang (Wirksamkeit der Strafanordnung, Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens, Angemessenheit der Betriebsbuße im Einzelfall) nachzuprüfen.

    6. Rechtliche Bedenken gegen Betriebsbußen werden v.a. aus Art. 92, 101 GG (Garantie des gesetzlichen Richters) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) hergeleitet. Dagegen wird eingewendet, dass das GG sich nur mit den staatlichen Gerichten und der staatlichen Gewaltenteilung befasst.

    Vgl. auch Ordnung des Betriebs, Arbeitsordnung.

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