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Gewinnbeteiligung

Definition: Was ist "Gewinnbeteiligung"?

I. Erfolgsbeteiligung von Mitarbeitern eines Unternehmens bzw. von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern. II. Versicherungsnehmer: Beteiligung eines Versicherungsnehmers an den Überschüssen des Versicherers. III. Maßnahme der Vermögensumverteilungspolitik

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Personalmanagement
    2. Versicherungswirtschaft
    3. Verteilungstheorie und -politik

    Personalmanagement

    1. Mitarbeiter eines Unternehmens partizipieren am Gewinn des beschäftigenden Unternehmens; ggf. verbunden mit einer Kapitalbeteiligung. Grundlage ist eine freiwillige Vereinbarung. Bezugsgröße der Gewinnbeteiligung ist zumeist der Bilanzgewinn, s. Bilanzgewinn (-verlust).

    Die in der Praxis auftretenden Unterschiede ergeben sich aus der Funktion der Gewinnbeteiligung und dem Auszahlungs- und Verfügungsmodus.

    Sowohl für die Erfolgs-, als auch für die Kapitalbeteiligung gilt § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG: "Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [...] 10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung." Eine Erfolgsbeteiligung kann von der Arbeitnehmerseite nicht erzwungen werden. Plant die Unternehmensleitung jedoch eine Erfolgsbeteiligung, ist der Betriebsrat zu beteiligen, da unter Entlohnungsgrundsätzen alle Systeme verstanden werden, nach denen das Arbeitsentgelt bemessen wird. Auch Formen einer erfolgsabhängigen Vergütung zählen dazu. Damit fällt eine Vereinbarung zum Thema Erfolgsbeteiligung unter § 87 BetrVG und ist mitbestimmungspflichtig, sofern ein Tarifvertrag dem nicht entgegensteht. Kommt keine Einigung mit der Geschäftsführung zustande, kann nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle angerufen werden, um eine Regelung herbeizuführen.

    2. Gewinnbeteiligung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder (Tantieme): soll in einem angemessenen Verhältnis stehen zu den Aufgaben des Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieds und der Lage der Gesellschaft (§§ 87 I, 113 I AktG). Fragen der Gewinnbeteiligung, wie überhaupt des Salärs von Vorständen, sind angesichts von Firmenpleiten und Korruptionsfällen immer wieder Gegenstand der öffentlichen Diskussion. Neben moralischen Fragen geht es dabei auch um Rechtsfragen, so u.a. darum, ob eine gesetzliche Deckelung rechtlich möglich ist und eingeführt werden sollte.

    Versicherungswirtschaft

    Überschussbeteiligung.

    Verteilungstheorie und -politik

    Vermögensumverteilungspolitik.

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