Direkt zum Inhalt

Kompensationsgeschäft

(weitergeleitet von Barter Trade)
Definition: Was ist "Kompensationsgeschäft"?

Wertpapiergeschäft: Verrechnung von entgegengesetzt lautenden Aufträgen durch eine Bank, ohne dass diese über eine Börse abgewickelt werden. Handel/Außenhandel: Gegengeschäft, Gegenseitigkeitsgeschäft. Kompensationsgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass Wirtschaftssubjekte bewusst wechselseitig Leistungen aneinander abgeben bzw. voneinander abnehmen, unabhängig davon, ob zusätzliche Zahlungsströme erfolgen oder nicht.

GEPRÜFTES WISSEN
Über 200 Experten aus Wissenschaft und Praxis.
Mehr als 25.000 Stichwörter kostenlos Online.
Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

zuletzt besuchte Definitionen...

    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Wertpapiergeschäft
    2. Handel/Außenhandel

    Wertpapiergeschäft

    Verrechnung von entgegengesetzt lautenden Aufträgen durch eine Bank, ohne dass diese über eine Börse abgewickelt werden; Kauf- oder Verkaufsaufträge von Kunden für im Inland zugelassene Wertpapiere mussten gemäß § 22 BörsG a.F. über eine Börse abgewickelt werden, falls keine andere Weisung vorlag. Durch die Umsetzung der MiFID im Jahre 2007 wurde die Regelung gestrichen, vgl. zum Hintergrund auch Börse.

    Handel/Außenhandel

    Gegengeschäft, Gegenseitigkeitsgeschäft. 1. Begriff: Kompensationsgeschäfte sind dadurch gekennzeichnet, dass Wirtschaftssubjekte bewusst wechselseitig Leistungen aneinander abgeben bzw. voneinander abnehmen, unabhängig davon, ob zusätzliche Zahlungsströme erfolgen oder nicht. Dies ist bes. bedeutsam für Länder mit Devisenknappheit. Internationale Kompensationsgeschäfte werden auch als Counter-Trade-Geschäfte bezeichnet. Bei der Vollkompensation (sog. Bartergeschäft) gleichen sich die Warenströme wertmäßig vollständig aus (Kompensationsquote 100 Prozent), während bei der Teilkompensation ein Teil des wertmäßigen Warenstromes durch einen Zahlungsstrom ausgeglichen wird. Eine Überkompensation liegt dann vor, wenn die Gegenkäufe wertmäßig höher als die Verkäufe sind. Es haben sich verschiedene Formen von Kompensationsgeschäften herausgebildet.

    2. Wichtige Formen:
    (1) einfache Kompensation: Austausch der Leistungen durch zwei Parteien.
    (2) Dreiecksgeschäft: Einschalten von drei Parteien, wobei jede Partei Abnehmer und Lieferant einer anderen Partei ist.
    (3) Parallelgeschäft: Sachlich zusammenhängende, wechselseitige Belieferung wird mithilfe von zwei einseitigen Geschäften abgewickelt und die jeweiligen Leistungen durch einen entsprechenden Zahlungsstrom abgegolten.
    (4) Auflagengeschäft: Kompensationsgeschäfte, die vertraglich nicht so konkret festgelegt sind und eher den Charakter eines „Gentleman's Agreement” haben.
    (5) Junktimgeschäft: Geschäft, das durch eine umgekehrte Reihenfolge des Parallelgeschäfts gekennzeichnet ist. Ein Importeur, der an einer ausländischen Ware interessiert ist, sucht sich einen Exporteur, der bereit ist unter Bezahlung einer entsprechenden Prämie seine Gegengeschäftsverpflichtung an den Importeur abzutreten. Er führt, indem er seinen Import mit der zukünftigen Gegengeschäftsverpflichtung des Exporteurs junktimiert, das beabsichtigte Importgeschäft durch.
    (6) Bartergeschäft: Kompensationsgeschäft, bei dem nur Warenaustausch ohne zusätzlichen Zahlungsstrom stattfindet.
    (7) Buy-Back-Geschäft (Rückkaufgeschäft): Kompensationsgeschäft, bei dem die mit der gelieferten Anlage erstellten Produkte (z.B. Grundstoffe, Fertigerzeugnisse) vom Anlagenlieferanten gekauft werden, zur eigenen Verwendung, wenn die Produkte den quantitativen, qualitativen und zeitlichen Anforderungen der eigenen Produktion entsprechen, oder zur Vermarktung über entsprechende Kanäle, z.B. durch Gegengeschäftshändler (Kompensateure).

    Vgl. auch Kompensationshandel.

    Mit Ihrer Auswahl die Relevanz der Werbung verbessern und dadurch dieses kostenfreie Angebot refinanzieren: Weitere Informationen

    Mindmap "Kompensationsgeschäft"

    Hilfe zu diesem Feature
    Mindmap Kompensationsgeschäft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kompensationsgeschaeft-38261 node38261 Kompensationsgeschäft node51352 MiFID node38261->node51352 node40656 Kompensationshandel node38261->node40656 node29728 Börse node38261->node29728 node33119 Dreiecksgeschäft node33119->node40656 node30528 Counter Trade node30528->node40656 node51352->node29728 node51356 MTF node51352->node51356 node53791 OTF node51352->node53791 node50085 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) node51352->node50085 node38063 Kaufverhalten node38063->node38261 node29314 Diffusion node38063->node29314 node27371 Ausfuhr node27371->node38261 node28662 Dienstleistungen node27371->node28662 node31660 Außenhandel node27371->node31660 node49603 Umsatzsteuer node27371->node49603 node42040 Produktion node27371->node42040 node31660->node40656 node100361 Influencer-Marketing node100361->node38063 node38414 Kaufentscheidung node38414->node38063 node38812 Konsum node38812->node38063 node50034 Termingeschäfte node50034->node29728 node29728->node51356
    Mindmap Kompensationsgeschäft Quelle: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/kompensationsgeschaeft-38261 node38261 Kompensationsgeschäft node51352 MiFID node38261->node51352 node29728 Börse node38261->node29728 node40656 Kompensationshandel node38261->node40656 node38063 Kaufverhalten node38063->node38261 node27371 Ausfuhr node27371->node38261

    News SpringerProfessional.de

    Literaturhinweise SpringerProfessional.de

    Bücher auf springer.com

    Sachgebiete