Verschuldungsgrenzen
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Grenzen der Staatsverschuldung.
1. Ökonomische Grenzen: Exakt definierbare Verschuldungsgrenzen ex ante nicht begründbar. I.d.R. zeigen sich die Grenzen erst in den Folgewirkungen der staatlichen Schuldenaufnahme auf den Geld- und Kapitalmärkten (Quellentheorie) sowie an makroökonomischen Zielverletzungen; eine zu weit gehende Verschuldung kann das Konjunkturstabilisierungsziel (Crowding-out) und/oder das Preisniveaustabilisierungsziel (Deficit Spending) gefährden.
Zur besseren Beschreibung und Beurteilung der Verschuldungssituation dienen verschiedene Indikatoren:
(1) Schuldenstandsquote: Relation Schuldenstand/Bruttoinlandsprodukt, gibt eine Vorstellung vom Gewicht der Schuldenhöhe;
(2) Zins-Steuer-Quote: Ausmaß der Zinszahlungen im Verhältnis zum Steueraufkommen, weist die freie Verfügbarkeit des Steueraufkommens über die Zinszahlungen hinaus aus;
(3) Zinsausgabenquote: Belastung der Ausgabenseite des öffentlichen Haushalts durch den Zinsendienst, zeigt das Ausmaß der Begrenzung der Ausgabemöglichkeiten durch den Zinsendienst an.
2. Juristische Grenzen: a) Kreditaufnahme des Bundes: Die Finanzverfassung (bes. Art. 115 GG) beschränkt die Netto-Einnahmen aus Krediten im Normalfall auf die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen. Ausnahmen sind nur zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zulässig. Die Anknüpfung an die Investitionen wird hinsichtlich der Unbestimmtheit des Investitionsbegriffs und mit Verweis auf die neueren, an der antizyklischen Finanzpolitik ausgerichteten Verschuldungsregeln (Deckungsgrundsätze, Deficit Spending) kritisiert.
Einfachgesetzliche Vorschriften:
(1) § 20 BBankG: Eine Direktverschuldung von Bund, Ländern und Sondervermögen bei der Bundesbank (Kassenkredite) war auf einen relativ niedrigen Kreditplafonds begrenzt; seit dem 1.1.1995 durch den Vertrag von Maastricht verboten.
(2) § 6 III StabG: Der Bundesminister der Finanzen ist ermächtigt, über die im Haushaltsplan erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 5 Mrd. DM aufzunehmen, wenn dies stabilisierungspolitisch notwendig ist (bisher nicht in Anspruch genommen, wohl auch quantitativ überholt); in den §§ 19–25 StabG sind Begrenzungen der Schuldenaufnahme zur Dämpfung von Hochkonjunkturen geregelt (Schuldendeckel). Der Vertrag von Maastricht setzt zwar keine Verschuldungsgrenzen fest, er postuliert jedoch maximal 3 Prozent jährlichen Zuwachs der Nettokreditaufnahme und maximal 60 Prozent des Schuldenstandes bezogen auf das Bruttoinlandsprodukt als Maßstäbe für eine geordnete Haushaltsführung bzw. als Eintrittskriterien für die Europäische Währungsunion (Art. 104c und 109j; Konvergenzkriterien von Maastricht sowie der Stabilitäts- und Wachstumspakt).
b) Kreditaufnahme der Kommunen: Nach den Gemeindehaushaltsverordnungen der Länder durch die Höhe der Zuführungen aus dem Verwaltungshaushalt in den Vermögenshaushalt begrenzt; übersteigen diese Zuführungen den Schuldendienst für bereits aufgenommene Kredite, besteht Spielraum für eine Neuverschuldung. Verschuldung der Gemeinden erfolgt nur im Rahmen des Vermögenshaushalts und nur für Investitionen und Umschuldungen (Kommunalverschuldung).