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Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG)

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Das Original: Gabler Wirtschaftslexikon

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    Ausführliche Definition im Online-Lexikon

    Inhaltsverzeichnis

    1. Begriff/Charakterisierung
    2. Maßnahmen
    3. Regelungen für Bundes- und Länderhaushalte
    4. Bedeutung/Kritik

    Stabilitätsgesetz (StabG).

    Begriff/Charakterisierung

    Kurzbezeichnung für das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8.6.1967 (BGBl. I 582). Rechtliche Regelung der Bund und Ländern obliegenden Pflicht, bei ihren wirtschafts- und finanzpolitischen Maßnahmen die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zu beachten (Art. 109 GG); Kodifizierung der keynesianischen Wirtschaftspolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Maßnahmen gemäß Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) sollen so getroffen werden, dass sie im Rahmen der marktwirtschaftlichen Ordnung gleichzeitig zur Stabilität des Preisniveaus, zu einem hohen Beschäftigungsstand, zum außenwirtschaftlichen Gleichgewicht und zu einem stetigen und angemessenen Wirtschaftswachstum beitragen (magisches Viereck).

    Vgl. auch Konjunkturpolitik, Stabilisierungspolitik.

    Maßnahmen

    1. Erstellung eines Jahreswirtschaftsberichts durch die Bundesregierung, der eine Stellungnahme zu dem Jahresgutachten des Sachverständigenrates zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR), eine Darlegung der für das laufende Jahr von der Bundesregierung angestrebten wirtschafts- und finanzpolitischen Ziele (Jahresprojektion) und eine Darlegung der für das laufende Jahr geplanten Wirtschafts- und Finanzpolitik enthalten soll.

    2. Bildung des Konjunkturrats für die öffentliche Hand zur Beratung der Bundesregierung.

    3. Im Fall der Gefährdung der Ziele des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StWG) ist eine Orientierungshilfe in Form der Konzertierten Aktion vorgesehen; sie soll der Absicherung der gesellschaftspolitischen Flanke der Konjunkturpolitik dienen.

    4. Bei außenwirtschaftlichen Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, deren Abwehr durch binnenwirtschaftliche Maßnahmen nicht oder nur unzureichend möglich ist, hat die Bundesregierung alle Möglichkeiten der internationalen Koordination zu nutzen; notfalls setzt sie die ihr zur Verfügung stehenden wirtschaftspolitischen Mittel ein (Wirtschaftspolitik).

    5. Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung steuerliche Maßnahmen zu ergreifen. Sie kann v.a. Vorschriften erlassen, nach denen die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen, erhöhten Absetzungen für Abnutzung sowie die Bemessung der Absetzungen in fallenden Jahresbeträgen (degressive Abschreibung) ganz oder teilweise ausgeschlossen werden kann. Sie kann Vorschriften erlassen, nach denen Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer um höchstens 10 Prozent herabgesetzt oder erhöht werden können. Entsprechendes gilt u.a. für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer.

    Regelungen für Bundes- und Länderhaushalte

    1. Im Bundeshaushaltsplan (Bundeshaushalt) sind Umfang und Zusammensetzung der Ausgaben und der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zulasten zukünftiger Rechnungsjahre so zu bemessen, wie es zur Erreichung der Ziele des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StWG) erforderlich ist. Finanzplan und Subventionsbericht dienen ebenfalls der Erreichung dieser Ziele.

    2. Bei einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung sollen Mittel des Bundes zur zusätzlichen Tilgung von Schulden bei der Deutschen Bundesbank oder zur Zuführung an die Konjunkturausgleichsrücklage veranschlagt werden. Außerdem kann die Bundesregierung den Finanzminister ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Rechnungsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen.

    3. Bei einer die Ziele des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes (StWG) gefährdenden Abschwächung der allg. Wirtschaftstätigkeit sollen zusätzliche Ausgaben aus öffentlichen Mitteln geleistet werden, v.a. aus der Konjunkturausgleichsrücklage. Auch ist die Planung geeigneter Investitionsvorhaben so zu beschleunigen, dass mit ihrer Durchführung kurzfristig begonnen werden kann.

    4. Die Kreditaufnahme im Rahmen der in den Haushaltsgesetzen oder Haushaltssatzungen ausgewiesenen Kreditermächtigungen durch Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der öffentlichen Sondervermögen und Zweckverbände kann die Bundesregierung zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beschränken.

    Bedeutung/Kritik

    Mit dem Vordringen ideologischer und/oder theoretisch begründeter Kritik an einer keynesianischen Wirtschaftspolitik ist auch das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) nach kurzer Zeit aus dem Brennpunkt der konjunkturpolitischen Diskussion verschwunden; seine Instrumente werden kaum noch benutzt.

    Kritikpunkte: 1. Fast ausschließliche Nachfrageorientierung: Vielfältige Ursachen konjunktureller Impulse erfordern aber eine differenzierte Therapie; insofern ist die theoretische und politische Entwicklung, ausgedrückt in verbesserten theoretischen Kenntnissen über die Transmissionsmechanismen finanzpolitischer Maßnahmen, einer Verschiebung der politischen Zielstruktur und einer Veränderung der wirtschaftspolitischen Landschaft (Vordringen neoklassischer theoretischer Denkrichtungen und damit verbundener Werturteile; Neoklassik) sowie der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen über das Stabilitäts- und Wachstumsgesetz (StWG) hinweggegangen.

    2. Instrumentelle steuerungspolitische und verteilungspolitische Kritikpunkte. Diesen Kritikpunkten  wurde durch die Einführung der Schuldenbremse in das Grundgesetz  weitgehend nachgegeben. Dadurch sind viele Maßnahmen des StWG nicht mehr möglich. 

     

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