Überstunden
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Überarbeit. 1. Begriff: Überschreiten der Arbeitszeit, die durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag festgelegt ist. Da die betriebliche Arbeitszeit fast überall unterhalb der gesetzlichen Normalarbeitszeit (Arbeitszeit) liegt, ist oft Überarbeit gegeben, ohne dass gleichzeitig Mehrarbeit vorliegt.
2. Überstunden und Arbeitspflicht: Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft für die vorgesehene Stundenzahl zur Verfügung zu stellen. Überstunden braucht er grundsätzlich nicht zu leisten, es sei denn, dass etwas anderes durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag (Arbeitsvertrag) bestimmt ist. Als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag (Treuepflicht des Arbeitnehmers) kann sich u.U. eine Pflicht zur Leistung von Überstunden ergeben, z.B. in dringenden Fällen, um drohende Schäden vom Betrieb fernzuhalten.
3. Vergütung: Überstunden müssen i.d.R. vergütet werden. Bei leitenden Angestellten ist vielfach der Arbeitsvertrag dahin auszulegen, dass Überstunden durch das normale Gehalt abgegolten sein sollen. Bei anderen Arbeitnehmern kann der Arbeitsvertrag bestimmen, dass eine gewisse Anzahl von Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind (etwa 10 Stunden im Monat). Die pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem Gehalt ist bei Arbeitnehmern unterhalb von leitenden Angestellten in der Regel unzulässig (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen im Arbeitsrecht). Ob für Überstunden, die nicht gleichzeitig Mehrarbeit sind, eine höhere Vergütung als die Normalvergütung zu bezahlen ist, richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen, auch nach der betrieblichen Übung. In Tarifverträgen ist i.d.R. ein Überstundenzuschlag vereinbart.
4. Mitbestimmung: Die Anordnung von Überstunden unterliegt der zwingenden Mitbestimmung des Betriebsrats in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 3 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht greift auch dann ein, wenn der Arbeitgeber nur für einen Arbeitnehmer Überstunden anordnen will. Es entfällt, wenn die Maßnahme durch nur den einzelnen Arbeitnehmer betreffende Umstände veranlasst wird.
5. Pfändung: Überstundenlohn ist zur Hälfte unpfändbar (§ 850a Nr. 1 ZPO).
Vgl. auch Lohnpfändung.