Ursprungszeugnis
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1. bei der Ausfuhr eine von einer berechtigten Stelle des Ausstellungslandes (in der Bundesrepublik Deutschland Industrie- und Handelskammer (IHK) bzw. Handwerkskammer, in Ausnahmefällen Zollamt bzw. Zollstelle) schriftlich abgegebene Bescheinigung über den außenwirtschaftsrechtlichen Ursprung einer Ware mit allen zur Feststellung der Identität der betreffenden Ware erforderlichen Angaben (Bezeichnung der Packstücke, Art und Gewicht) sowie Namen des Absenders und eindeutige Angabe des Ursprungslandes. die bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union vorgelegt werden muss. Ursprungszeugnisse dienen als Ursprungsnachweis. Das Ursprungsland ist nach den zollrechtlichen Vorschriften des Unionszollrechts ein wesentliches Besteuerungsmerkmal, weil sich danach die Höhe des Zollsatzes (Einfuhrzoll) nach dem Zolltarif bemisst.
2. Die bei der Einfuhr aufgrund zolltariflicher oder außenwirtschaftsrechtlicher Vorschriften geforderten Ursprungszeugnisse müssen von einer zuständigen Stelle des Ursprungslandes ausgestellt sein.
3. Eine Liste der ausländischen Stellen, die zur Ausstellung von nicht präferenziellen Ursprungszeugnissen für die Wareneinfuhr in das Zollgebiet der Union berechtigt sind, ist auf der Homepage der deutschen Zollverwaltung veröffentlicht. Ist das Versendungsland nicht das Ursprungsland, so genügt i.d.R. die Vorlage eines Ursprungszeugnisses einer berechtigten Stelle des Versendungslandes; Ausnahmen hiervon bestehen z.T. bei der genehmigungspflichtigen Einfuhr von Textil- und Bekleidungserzeugnissen. Die zur Ausstellung berechtigten Stellen der Ursprungs- oder Versendungsländer sind meist halbstaatliche Stellen, vergleichbar mit den Industrie- und Handelskammern in Deutschland.
4. Die Form des Ursprungszeugnisses ist dabei grundsätzlich international nicht vorgeschrieben. Das Ursprungszeugnis muss bei Nutzung des IT-Verfahrens ATLAS zum Zeitpunkt der Zollanmeldung beim Zollanmelder vorliegen und im Original innerhalb eines Monats nach Abgabe der Anmeldung der Zollstelle vorgelegt werden. Für Textil- und Bekleidungserzeugnisse des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur gelten bes. Ursprungsbestimmungen. Bei diesen Waren ist die Form des Ursprungszeugnisses auch vorgeschrieben und streng reglementiert.